Es gibt 10 Antworten in diesem Thema, welches 7.322 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von mostlysativa.

  • Mein 2.ter Beitrag und gleich eine Frage.



    Trotz der Funktion suchen komme ich zu keinem Ergebnis.


    Falls dies ein Doppelposting ist bitte ich um Entschuldigung.


    Meine Frage:
    Wo kann ich rechtliche Bestimmungen zum Thema Pilze sammeln finden?
    Hintergrund:
    Auf meinem Sonntags-Spaziergang bei traumhaften Wetter konnte ich einige wunderschöne Pilze finden. :)


    Das Problem: Ich wurde vom Förster angesprochen, der mir sagte in S-H darf man nur ein Kilo Pilze sammeln. Somit mußte ich meinen Korb ausschütten und durfte den Wald verlassen.;(


    Wer kennt sich aus mit den Regularien ?


    Danke schon einmal im Voraus.


    Gruß
    Carsten, der tapaesser

  • Zitat von tapaesser


    Somit mußte ich meinen Korb ausschütten und durfte den Wald verlassen.


    Wo musstest du sie hinschütten?
    Es ist ja völlig unsinng die Pilze, mitten im Wald, wieder wegzuwerfen.:cursing:

  • Hallo Carsten,


    Du darfst 1 kg Pilze pro Person und Tag sammeln, für den Eigenbedarf. Ist aber von Bundesland zu Bundesland manchmal anders geregelt. Jedenfalls wurden schon saftige Geldstrafen verhängt, von bis zu 100 € pro zuviel gesammeltes Kilo! Info ´s kannst du nachlesen, im Naturschutzgesetzblatt des jeweiligen Bundeslandes. (z.b. im Internet).


    Bis dann...


    Andreas

  • Hallo Andreas,


    bei der Wortwahl "den Korb wieder ausschütten", blutet mir das Herz.;(


    Welche Möglichkeiten gibt es denn noch?
    Wenn man die Strafe bezahlt, kann man dann die Pilze mitnehmen?

  • Hallo Bryan,


    Zitat von Bryan


    ...bei der Wortwahl "den Korb wieder ausschütten", blutet mir das Herz.


    Schließe mich dir an, geht mir genauso. ;( Ob es jetzt richtig war die Pilze einfach wieder auszuschütten, sei mal so dahingestellt. Auf jedenfall hätte der Forstbeamte auch mal eine Auge zu drücken können. (Kommt natürlich darauf an wieviel du gesammelt hast :/)


    Bis dann...


    Andreas

  • Hallo Carsten,
    interessante Frage, da ich auch in Schleswig-Holstein wohne. Allerdings ist im nördlichen Hamburger Umland nicht viel an Pilzen zu finden, einem Förster bin ich auch noch nie begegnet. Schau mal hier nach: [Landeswaldgesetz.html] >> Forst >>
    dort findest Du auch den Link auf den Gesetzestext (PDF-Format). Die 15 Seiten habe ich auf die Stichwörter Pilz, sammeln, Frucht, Früchte ergebnislos durchsucht.


    Im online-Auftritt des Landtages gibt es hier [10_32_29_wald_gartenschau.htm] zwar den Hinweis, dass seit 01.01.2005 das Betreten des Waldes abseits der Wege und das Pilze sammeln erlaubt ist, leider ohne Mengenangabe.


    Bin gespannt, ob eine Mengenbegrenzung tatsächlich irgendwo explizit enthalten ist.
    Gruß Sabine

  • Wenn das so stimmt... 1kg... was macht man dann, wenn man 'ne Krause Glucke findet? Die können durchaus mehrere Kilos haben. Wie sieht das in Hessen aus? Habe vorhin mal das hessische Naturschutz- und das Forstgesetz durchsucht und nur die Bezeichnung "ortsübliche Menge" gefunden. Wo könnte man sich da noch schlau machen?


    b.

  • um ein Stichwort kommte man bei der Frage, wieviel Pilze man sammeln darf, nicht herum: das ist der so genannte "Eigenbedarf".
    In vielen Ländergesetzen ist der tägliche Eigenbedarf bei einem Kilogramm Pilze festgelegt, im Prinzip ist das aber Ermessenssache des zuständigen Forstbeamten, z. B. eines Försters.


    Ganz allgemeinverbindlich für Deutschland insgesamt regeln das Thema die Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes.


    Dort steht unter § 35 "Sammeln von Naturerzeugnissen" u. a. zu lesen:


    "(1) Jedermann ist berechtigt, Beeren, Kräuter, Nüsse und Pilze für den eigenen Bedarf in geringen Mengen zu sammeln, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind. Das Gleiche gilt für einen Handstrauß von Blumen, Gräsern, Farnkraut und Zweigen. Bei einer Gefährdung der Bestände kann die untere Naturschutzbehörde im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde das Sammeln und die Entnahme gebiets- und zeitweise untersagen.


    (2) Das gewerbsmäßige Sammeln, Be- oder Verarbeiten wildlebender Tiere und Pflanzen bedarf der Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn


    die Art nicht besonders geschützt ist,


    durch das Sammeln, Be- oder Verarbeiten der Bestand der Art oder der Naturhaushalt nicht beeinträchtigt wird,


    eine wesentliche oder nachhaltige Änderung des Verbreitungsgebietes oder der Häufigkeit nicht zu erwarten ist."


    Die Grenzen werden hier aufgezeigt:


    "Einschränkung von Grundrechten
    Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.


    Abschnitt 9
    Ordnungswidrigkeiten
    § 69
    Ordnungswidrigkeiten
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass ihm eine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde...


    ...15.) entgegen § 35 Abs. 1 sein Recht zum Sammeln von Naturerzeugnissen missbräuchlich überschreitet, indem er größere Mengen von Beeren, Kräutern, Nüssen und Pilzen sowie Blumen, Gräsern, Farnkraut und Zweigen sammelt...


    Verstöße gegen §69 werden mit Bußgeldern bis zu 20.000 € geahndet, wobei der Höchstsatz in erster Linie bei Zerstörung oder Vernichtung von Bio- und Geotopen zum Tragen kommt.


    Mehr Details konnte ich leider auch nicht finden.:cool:


    Lieber Gruß,
    Meinhard

    Erfahrungen sammelt man wie Pilze: einzeln und mit dem Gefühl, dass die Sache nicht ganz geheuer ist.

  • jäger sind mörder aus leidenschaft, was willst du von diesen erwarten?
    hausmeister des waldes mit ebensolcher einstellung.
    patroullieren mit ihrer doppelläufigen penisverlängerung und sind ernsthaft der meinung ohne ihre gutausgebildete pflege und hege, von wild und flur, wär der wald nicht imstande zu leben...


    tschuldigung, aber ich habe so meine eigenen erfahrungen mit förstern und jägern.


    ich den eimer nicht ausgeschüttet.


    gruß david


    ps| hättest du ihm den eimer vor den kopf gehauen, bin ich mir nicht sicher ob dies körperverletzung oder sachbeschädigung wär...[/align]

  • Hi David

    Zitat

    jäger sind mörder aus leidenschaft, was willst du von diesen erwarten?
    hausmeister des waldes mit ebensolcher einstellung.
    patroullieren mit ihrer doppelläufigen penisverlängerung und sind ernsthaft der meinung ohne ihre gutausgebildete pflege und hege, von wild und flur, wär der wald nicht imstande zu leben...


    Das finde ich etwas harsch und auf jeden Fall zu veralgemeinert. Mag sein, das Dein Revierförster ein Affe ist. Das heißt noch lange nicht, das alle Förster Affen sind.
    Wenn wir nämlich so an die Sache rangehen, sag ich mal ich kenne einen David, den ich umlegen könnte...
    Prinzip erkannt?
    Abgesehen davon finde ich diese typisch deutschen Reglementierungen jeden Furzes vollkommen daneben. Ich würde diskutieren bis aufs Messer.
    Und da hast Du recht, David: Ich hätte auch nichts ausgeschüttet.


    LG Bird


  • hallo bird,


    da hast du sicher recht, das ich dies nen bisschen verallgemeinert habe.
    aber nur nen bisschen!!


    odi odioque sum venatoris! ;)


    aber um nochmal was zum thema zu schreiben:
    wenn dir [@tapaesser] der herr oberrevierförster erzählt, das man nur ein kilo sammeln darf, dann muss er dir auch die stelle/den paragraphen/den abschnitt und das dazugehörige gesetzeswerk nennen können.
    er kann es dir ja nicht mit der begründung verbieten das er es schonmal irgendwo gehört oder gelesen habe, aber jetzt gerade nicht so genau wüsste wo das steht...
    und wenn du einfach gehen würdest? was will er machen? dich mit waffengewalt festhalten bis man dich nem untersuchungsrichter vorführen kann?
    obwohl ich den revierwächtern das mit der waffengewalt wiederum zutrauen würde... ;)
    ruf doch mal im forstamt an und frag nach...