Rechtliche Aspekte beim Pilze sammeln

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  • Hallo liebe Foris,


    bisher dachte ich ja immer es gibt öffentlichen Wald, private Wälder und Naturschutzgebiete.


    Heute, ich war in einem öffentlichen Wald unterwegs, wurde ich von einem Jäger nett aber bestimmt informiert, dass ich das Pilze sammeln einstellen sollte und "seine gepachtete Parzelle" verlassen sollte. Bei einer Wiederholung drohte er mit einer Anzeige.


    In unserem NRW Gesetz, dass ich heute Nachmittag studierte, steht sinngemäß, dass Nutzungsberechtigte das Pilze sammeln verbieten können.


    Ist jetzt eine Jagdnutzungsberechtigter gleichzeitig auch ein offizieller Pilzsammelnverweigerungsberechtigter?


    Wie sind eure offiziellen, (rechtlichen) Erfahrungen ? Gibt es hier eine Rechtsprechung ?


    Insbesondere frage ich mich, wie man erkennen soll, wann man aus einen öffentlichen Wald in einen öffentlichen, verpachteten Waldteil wechselt ?


    Fragende und gespannte Grüße
    aus Wegberg


    Dirk

  • Hallo Dirk,
    kein Jäger oder besser Jagtpächter kann dir das sammeln von Pilzen verbieten, er hat nur das Jagdrecht und weiter nichts, nur der Eigentümer also ( Bundesforst, Staatsforst oder private Waldbesitzer können Sammelverbote für bestimmte Waldgebiete aussprechen oder festlegen.
    Beachte aber für bestimmte Pilze gibt es vom Artenschutzgesetz Einschränkungen oder Sammelverbote und nur das Artenschutzgesetz ist maßgebend, Rote Liste ist Unfug, darauf brauchste nichts geben.


    Jens


    Gruß Jens

    Praktiker haben Deutschland wieder aufgebaut und Theoretiker richten es zu Grunde!

  • Hallo Jens, hallo Marion,


    danke für eure Antwort! Aber im NRW wird im Gesetz ausdrücklich auch vom Nutzungsberechtigten eines Waldes geschrieben.


    Ich werde am Dienstag mal die zuständige Behörde kontaktieren.


    LG
    aus Wegberg


    Dirk

  • Hallo,


    da ich selbst Wald besitze (mit vielen Pfifferlingen ;) :(


    Nach §14 des Bundeswaldgesetzes ist das Betreten des Waldes (auch in Privatbesitz und zu Fuß auch außerhalb der Wege) jedermann gestattet - auch zum Sammeln von Früchten, Pilzen etc. Pächter, Jäger und selbst Eigentümer von Privatwald dürfen dies nicht verbieten (Schilder mit so etwas: "Betreten und befahren verboten. Privatgrund" sind daher im Übrigen gar nicht zulässig ;) ). Zugangsbeschränkungen und Verbote kann nur die zuständige Behörde und der jeweilige Förster aussprechen. Der Waldbesitzer darf den Zugang nur zeitlich begrenzt unterbinden, dann aber nur mit Genehmigung der Forstbehörde und nur aus bestimmten Gründen (Waldbewirtschaftung, Jagdausübung etc). Dafür muss das betreffende Gebiet aber mit offiziellen Schildern gekennzeichnet sein.
    Ausgenommen vom diesem Betretungsrecht sind (neben NSGs) Aufforstungen, Dickichte und ähnliches - nur da wird's beim Pilzesammeln u.U. kompliziert...


    Gruß

  • Servus,


    ich zitiere mal aus dem Thüringer Waldgesetz. Ich denke da wird es zwischen den Bundesländern keine großen Unterschiede geben.


    § 2 Abs. 1: Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede Grundfläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt und durch ihre Größe geeignet sowie dazu bestimmt ist, die folgenden Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen zu übernehmen, insbesondere


    1. der Holzproduktion zu dienen,
    2. die günstigen Wirkungen auf Klima, Boden, Wasserhaushalt und Luftreinhaltung zu steigern,
    3. der heimischen Tier- und Pflanzenwelt einen Lebensraum zu bieten oder
    4. der Erholung für die Bevölkerung gerecht zu werden


    § 6 Abs. 1: Das Betreten des Waldes zum Zwecke der naturverträglichen Erholung ist jedem gestattet. Das Betreten und Befahren des Waldes geschieht auf eigene Gefahr, besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betretungsrecht des Waldes nicht begründet. Dies gilt auch für gekennzeichnete
    Wege und Pfade.


    § 6 Abs. 7: Vom Betreten sind ausgeschlossen:
    Verjüngungsflächen, Pflanzgärten, bestellte und noch nicht abgeerntete Ländereien,
    Waldflächen und Waldwege, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet, gelagert oder gerückt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,
    Waldflächen und Waldwege, die aus sonstigen zwingenden Gründen, zum Beispiel zur Verhütung von Waldbränden oder aus Gründen der Sicherheit in bruch- und wurfgeschädigten Beständen von den Forstbehörden oder mit deren Genehmigung vom Waldbesitzer gesperrt sind,
    forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen.


    § 6 Abs. 8: Das Betreten des Waldes kann durch Sperrung verwehrt werden, wenn dazu aus Gründen des Waldschutzes (insbesondere Waldbrandgefahr), des Naturschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, des Schutzes der Waldbesucher oder der Vermeidung von Waldschäden eine Notwendigkeit besteht. Die Sperrung darf nur auf Anordnung oder mit Genehmigung der unteren Forstbehörde erfolgen. Sperrungen aus Gründen des Naturschutzes erfolgen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Die Sperrung ist deutlich sichtbar zu machen. Auf einem beigefügten Schild ist der Grund der Sperrung anzugeben. Bei befristeter Sperrung ist die Frist anzuführen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Sperreinrichtungen zu entfernen.


    § 15 Abs. 3: Jedermann ist berechtigt, sich Früchte wie Pilze, Beeren, Zapfen oder Nüsse oder oberirdische Teile von Pflanzen wie Kräuter und Gräser in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch, Pflanzen in der Menge eines Handstraußes, anzueignen. Darüber hinausgehende Aneignungen bedürfen der Genehmigung durch den Waldbesitzer. Die
    Aneignung und Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.


    [THÜRINGENFORST: Waldgesetz und DVO: http://www.thueringen.de/de/forst/recht/waldgesetz/ ;02.10.2011]

  • Hallo, Dirk,


    habe dieses gefunden, was nicht wesentlich
    vom Thüringer Waldgesetz abweicht.
    Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen (LFoG) | Wald-Prinz.de
    Halte uns bitte auf dem Laufenden.


    LG
    Peter

    Link zu Pilzlehrwanderungen: Pilzschule Rhein-Main

    Link: Verzehrfreigaben gibt es online nicht

    Galerie: Pilzfotos "zum Anfassen"/Stereobilder

    Der frühe Vogel fängt den Wurm. Soll er doch im Dunkeln tappen...ich fange lieber Pilze. Fossas sind auch nur aktiv, wenn es sich lohnt.

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  • Hallo Dirk,


    das von den anderen Mitgliedern vorgebrachte gilt auch für NRW.


    Also laß Dich nicht abhalten und reiche im Widerholungsfalle eine Beschwerde gegen den Jäger ein. Die Autos sind miest nicht weit weg und da kannst Du Dir das Kennzeichen merken.


    Ob man sich mit den Jäger im Wald streiten sollte ist natürlich eine andere Sache. Ich hatte mal einen, der sein Gewehr aus dem Auto holte und sich dann demonstrativ auf ihr abstützte. Mittelerweile soll er keinen Jagdschein mehr haben wegen ähnlicher Fälle.


    Also nicht lange diskutieren, Kennzeichen merken und weitersammeln.



    Gruß Jorge

    Genieße jeden Tag, aber nicht jeden Pilz, es könnte sonst Dein Letzter sein

    100 Pilzchips

  • Man sollte die Sache von beiden Seiten betrachten.


    Auf der einen Seite haben wir (mit örtlichen Einschränkungen) selbstverständlich das Recht im Wald nach Pilzen zu suchen.


    Auf der anderen Seite möchte auch der Jäger seiner Leidenschaft nachkommen und/oder muss auch eine entsprechende Zahl von Hegeabschüssen erreichen.


    Bei permanenter Unruhe im Wald ist das sehr schwierig bis unmöglich.


    Wir müssen bedenken, dass nicht nur wir persönlich es sind, sondern mit uns hunderte andere die, nicht nur wegen der Pilze, den Wald von morgens bis abends durchstreifen. Und der Frust des Jägers gründet nicht in uns als Einzelperson, sondern in der Masse der Menschen die im Wald anzutreffen sind.


    Das ist in meiner Heimat nicht anders. Da ich direkt am Waldrand wohne und den Waldweg im Blick habe, sehe ich wieviele Leute täglich in den Wald streben. Beinahe jede halbe Stunde sehe ich jemanden hineingehen oder herauskommen. Und ich wohne in einem Dorf, nicht am Stadtrand.


    Ich bin sehr oft im Wald und somit auch Teil des "Problems". Und ich treffe des öfteren den hiesigen Jagdaufseher oder seltener den Pächter selbst.
    Ich hab aber ein sehr gutes Verhältnis mit beiden, auch wenn sie sich in Gesprächen immer wieder über andere Waldbesucher beschweren.


    Insbesondere stören sie natürlich freilaufende Hunde, auf die bei uns aber nicht geschossen wird. Sie haben Frust, weil die Apelle an die Hundebesitzer meist wirkungslos bleiben. Sie bitten die Leute, wenigstens am frühen morgen und am späten Nachmittag/abend den Wald zu meiden, oder dann zumindest nur die Hauptwege zu benutzen.
    Das ist genau das, was ich tue. Ich lasse mir das betreten des Waldes natürlich auch nicht verbieten,aber vor 9.00 Uhr morgens und nach 18 Uhr abends meide ich den Wald, bzw. halte mich auf den Wegen auf und vermeide Lichtungen und Wald-Wiesenränder. Werden die Tage kürzer, gehe ich nur noch um die Mittagszeit.


    Unsere Jäger haben an einigen solcher Stellen Hinweisschilder aufgestellt.
    " Wildruhezone. Bitte nicht betreten". Interessiert aber keinen, die meisten laufen da trotzdem rein, obwohl es ausreichend Alternativen gibt.


    Natürlich gibt es auch unter Jägern Klotzköppe, die den Wald für sich alleine haben wollen. Meist ist so ein Verhalten aber durch die schiere Zahl der Waldbesucher und die vielen unachtsamen Leute darunter, noch gefördert.


    Will sagen: Ja, wir haben das Recht den Wald zu betreten, aber auch wir, nein jeder Waldbesucher, sollte ein gewisses Maß an Rücksicht und Verständnis aufbrigen und sein Verhalten so gut es geht anpassen. Es geht ja auch nicht nur um die störungsfreie Jagd, sondern auch darum, dass die Tiere des Waldes wenigstens ein paar Stündchen möglichst ungestört bleiben.

  • Ich spiele zusammen mit einem Jäger Tennis. Neulich haben wir uns drüber unterhalten, wo er denn jagt. Sein Antwort war recht überraschend: Am Ortsrand oberhalb von Freudenstadt, da wo die ganze Touris, Kurgäste, Hundebesitzer, Pilzsucher usw besonders gehäuft unterwegs sind. Die Rehe interessiert das so was von gar nicht.
    Dass eine Wildsau Angst vor Menschen hat wäre mir auch neu.
    So schlimm können also Menschen im Wald nicht sein, was den Jagderfolg angeht.
    Ich glaube der viel wichtigere Aspekt daran ist, dass die Jäger Bammel haben, einen Menschen zu verletzen oder gar zu töten. Solche tragischen Fälle gibt es immer wieder mal, dass die Jäger das mit allen Mitteln zu verhindern versuchen finde ich naheliegend.

  • Hallo,


    ich habe heute von zwei Regionalforstämtern (wohne relativ grenznah an Beiden) Antwort erhalten.


    Außer in NSG darf man überall Pilze sammeln, sofern man die von euch auch beschriebenen Bundeswald- und Landesforstgesetzgebung beachtet und befolgt.


    Eine weitere Einschränkung können im Wald durch Beschilderung ausgewiesene Betretungsverbote sein, die aber ausnahmslos durch die "untere Landschaftbehörde bzw. Forstämter" ausgesprochen werden müssen. Falls also auf einmal der Wald voll mit Schildern steht kann man dort auch nachfragen.


    Unter dem Strich darf man also überall sammeln außer in NSG oder wenn Verbotschilder stehen - sofern man sich an die Gesetzeslage hält.


    Die Forstämter waren auch noch so nett und haben mir Gartenmaterial als *jpg zugesandt, damit ich die NSG Grenzen berücksichten kann.


    Als weiteren Punkt, aber die Antwort steht noch aus, habe nachgefragt ob die "Amtsanmaßung" der Pächter & Jäger hier Pilzsammler zu schikanieren in seinen rechtlichen Aspekt zu melden und zu verfolgen ist .... bin mal gespannt.


    LG
    aus Wegberg


    Dirk

  • Hallo Wegberger,


    "Unter dem Strich darf man also überall sammeln außer in NSG oder wenn Verbotschilder stehen - sofern man sich an die Gesetzeslage hält."


    außer Naturschutzgebieten ist das Sammeln von Pilzen auch an/bei Naturdenkmälern und in Nationalparks verboten.


    Gruß

    Pilzsachverständiger DGfM - Pilzberatung und Lehrwanderungen in Hessen
    Genaue Bestimmung der Funde und Essensfreigaben gibt es nur von Pilzsachverständigen vor Ort

  • Hallo,


    was sollen Nationalparks sein -> Landschaftsschutzgebiete? Ich habe hier solch einen Nationalpark nicht ... vielleicht wurde daher auf meine regionale Anfrage darauf nicht eingegangen.


    LG
    aus Wegberg


    Dirk

  • Hallo Jens,


    das geht aus dem Bundesnaturschutzgesetz § 24 i.Verb. mit § 23 hervor, wo Nationalparks und nationale Naturdokumente wie Naturschutzgebiete zu schützen sind.


    In Nationalparks gibt es hier und da Ausnahmeregelungnen für bestimmte Gebiete und auch nur dort darf man sammeln und oftmals auch nur zu bestimmten Zeitpunkten.


    Diese Ausnahmenregeln erfährst du von den Nationalparks vor Ort oder das Landesnaturschutzgesetz soviel weis ich nun auch nicht dazu ;)


    Gruß[hr]
    Hallo Wegberger,


    es gibt sowas wie zb Nationalpark Bayerischer Wald oder Harz, haben fast alle eine Internetseite wenn du mal googeln willst.


    Landschaftsschutzgebiete ist wieder etwas anderes ;), da gibt es zb kein Sammelverbot für Pilze im Gegensatz zum Naturschutzgebiet.


    Gruß

    Pilzsachverständiger DGfM - Pilzberatung und Lehrwanderungen in Hessen
    Genaue Bestimmung der Funde und Essensfreigaben gibt es nur von Pilzsachverständigen vor Ort

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  • Hallo,


    hier nun noch der Nachtrag wie ich mit Jagdpächter verfahren soll:


    "Bitte Ausweis zeigen lassen und Namen notieren. Dann fragen was er will und diesen Knaben an mich weitergeben.Ich veranlasse dann eine Einbestellung ins Amt und werde diesen Kollegen des Eifers wachrütteln."


    Ich denke damit kann ich leben ;)


    Grüsse aus Wegberg


    Dirk