Pilzgesetzte?

Es gibt 8 Antworten in diesem Thema, welches 5.262 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Derpilzberater.

  • Hallo,


    mich würd mal interresieren ob es ein bestimmtes Pilzgesetzt gibt.Ich meine schonmal davon gehört zu haben und ein bekannter sagt mir legal sind nur die Pilze die "in deine beiden Hände passen".Jetzt seh ich im Forum aber Riesenpilzfunde auch aktuell sehe ich was bis 6kg.Ist das den legal oder wie ist das jetzt?


    Lg alex

  • Ich meine die maximale Menge, die gesammelt werden darf ist örtlich geregelt, in Naturschutzgebieten dürfen gar keine Pilze gesammelt werden, ansonsten ist es vom Landkreis abhängig, so darf z.B im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald nur 1kg pro Person und Tag gesammelt werden.


    Außerdem gibt es geschützte Arten, die überhaupt nicht gesammelt werden dürfen.

  • Hi Alex,


    das Thema hatten wir schon des Öfteren. Da kannst du mal die Suchfunktion bemühen.


    Ansonsten in Kurzfassung. Zunächst gelten meines Erachtens erst einmal die "Waldgesetze" des jeweiligen Landes.


    Beispielsweise das Thüringer Waldgesetz.


    Dies sagt in §15 (Forstliche Nebennutzungen und Aneignung von Walderzeugnissen) unter Abs. (3): "Jedermann ist berechtigt, sich Früchte wie Pilze, Beeren, Zapfen oder Nüsse oder oberirdische Teile von Pflanzen wie Kräuter und Gräser in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch, Pflanzen in der Menge eines Handstraußes, anzueignen. Darüber hinausgehende Aneignungen bedürfen der Genehmigung durch den Waldbesitzer. Die Aneignung und Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt."
    [http://landesrecht.thueringen.…=true#jlr-WaldGTH2008pP15; Stand: 11.06.2012]


    Das wird wohl in jedem Bundesland ähnlich sein. Darüber hinaus wird es andere bzw. speziellere Gesetze oder Rechtsprechungen geben (etwa rote Listen o.ä.). Wenn diese geringere Sammelmengen nennen oder das Sammeln bestimmter Arten gar untersagen, gelten dann natürlich diese spezielleren Gesetze.


    Mehr Zeit habe ich jetzt leider nicht, da ich Malern muss^^


    LG Charleston.

  • Hallo zusammen!


    Diese Thematik kommt öfters mal auf, leider gibt es darauf keine spezifische Antwort, die Suchfunktion zeigt sich allerdings auch hier als guter Info-Pool...


    Bei den Ein- und Ausfuhrbestimmungen in andere Länder sieht es schon etwas konkreter aus, da gibt es genaue Angaben in Kilo, die pro Person und pro Tag legal ein-/bzw. ausgeführt werden dürfen, zudem bestehen z. B. in der Schweiz feste Zeiten, in denen das Sammeln von Pilzen generell untersagt ist (kantonal geregelt).


    Im Inland (also in diesem Falle also in Deutschland) ist eine Beurteilung dieser Frage stark davon abhängig, ob Du die Pilze gewerblich oder zum Eigenbedarf sammelst.
    --> Hierzu ein Beitrag aus PILZEPILZE.DE.


    Hier noch ein eigener Beitrag von früher zum Thema Naturschutz-/ Landschaftsschutzgebiet:



    Anbei verschiedene Auszüge aus den Naturschutzgesetzen des Landes Baden-Württemberg, herausgegeben von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW):



    § 23 Naturschutzgebiete


    (1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in
    denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit
    oder in einzelnen Teilen
    1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen
    oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tierund
    Pflanzenarten,
    2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen
    Gründen oder
    3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden
    Schönheit
    erforderlich ist.
    (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder
    Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu
    einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer
    Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können
    Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.



    § 26 Landschaftsschutzgebiete


    (1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete,
    in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
    1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs-
    und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit
    und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der
    Naturgüter,
    2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen
    kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
    3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
    erforderlich ist.
    (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung
    des § 5 Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle
    Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder
    dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.



    § 69 Hauptamtlicher Naturschutzdienst


    (1) Die unteren und höheren Naturschutzbehörden können hauptamtliche
    Kräfte für den Außendienst bestellen (hauptamtlicher Naturschutzdienst).
    Diese haben neben den Aufgaben nach § 68 Abs. 2 insbesondere
    die Schutzgebiete zu betreuen und deren Besucher über die
    Besonderheiten und Gefährdungen zu informieren. Sie sollen im Rahmen
    ihrer Überwachungsaufgabe Verletzungen der Vorschriften zum
    Schutz der Natur und der Landschaft verhüten, feststellen und bei der
    Verfolgung von Rechtsverletzungen mitwirken.
    (2) Neben dem Recht der Personenfeststellung gemäß § 68 Abs. 3
    können die Mitglieder des hauptamtlichen Naturschutzdienstes
    1. das Betreten von Teilen der freien Landschaft vorübergehend untersagen
    oder beschränken, eine Person vorübergehend von einem
    Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines
    153
    Ortes verbieten (Platzverweis), soweit dies aus Gründen des Naturschutzes
    erforderlich ist,
    2. unberechtigt der Natur entnommenes Gut sowie Gegenstände sicherstellen,
    die bei Zuwiderhandlungen verwendet wurden oder
    verwendet werden sollten,
    3. Verwarnungen gemäß § § 56 und 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
    erteilen und
    4. die vorläufige Einstellung rechtswidriger Handlungen verfügen;
    die Einstellung wird unwirksam, wenn sie nicht innerhalb einer
    Woche von der Naturschutzbehörde bestätigt wird.
    (3) Die Mitglieder des hauptamtlichen Naturschutzdienstes müssen
    bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen
    Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung
    auf Verlangen vorzuzeigen ist. Das Ministerium kann durch
    Rechtsverordnung Vorschriften über das Tragen einer Dienstkleidung
    erlassen.




    Neben den erwähnten Natur- und Landschaftsschutzgebieten gibt es noch die verschiedensten Unterteilungen schützenswerter Regionen, Gebiete, Landschaften oder Biotopen beispielsweise in Naturparks oder Biosphärenreservate, welche allesamt einen ähnlichen Schutz geniessen.


    Gesonderte Regelungen, die sich an verschiedenen Graden des Schutzes orientieren, gelten übrigens auch für einzelne geschützte (Pilz-) Arten, die sich außerhalb ausgewiesener Schutzgebiete befinden.


    Es gilt immer Falle eine Eigeninformations-Pflicht, so dass in jedem Falle Unwissenheit nicht vor Strafe schützt!


    Meine persönliche Kurzfassung: Jemand, der auf Pilzsuche geht, sollte m. E. einfach seinen gesunden Menschenverstand einsetzen und auch nur mitnehmen, was sein Gewissen verantworten kann.
    Dass natürlich bei vielen Sammlern das Sammeln eher eine Sucht ist, dass blanker Egoismus ("...bloß für den nächsten nichts stehen lassen...") oftmals vorherrscht, dass manche Kofferräume einfach nie voll genug werden können und die Auslegung der Grenze von einem guten Gewissen zu einem schlechten Gewissen sehr variabel ist, darüber bin ich mir natürlich vollkommen im Klaren!


    Ich möchte an dieser Stelle auch anmerken, dass sich m. E. verschiedene Arten der (holz)wirtschaftlichen Nutzung der Wälder und die damit verbundenen forstwirtschaftlichen Einsätze um ein Vielfaches negativer auf das Ökosystem und somit auch auf den Bestand der Pilze auswirken, als was eine Vielzahl von Menschen in der gleichen (kurzen) Zeit anrichten kann...


    Gruß,


    Fredy

    Pilzliebe geht durch das Objektiv und nicht durch den Magen!

    Einmal editiert, zuletzt von Fredy ()

  • Wenn wir schon mal (wieder) bei dem Thema sind:


    Im Kleinanzeigenteil unserer Zeitung lese ich immer wieder eine Anzeige, in der jemand getrocknete Steinpilze zum Verkauf anbietet.


    Das sollte doch in jedem Fall verboten sein, oder ?


  • Hallo,


    mich würd mal interresieren ob es ein bestimmtes Pilzgesetzt gibt.Ich meine schonmal davon gehört zu haben und ein bekannter sagt mir legal sind nur die Pilze die "in deine beiden Hände passen".Jetzt seh ich im Forum aber Riesenpilzfunde auch aktuell sehe ich was bis 6kg.Ist das den legal oder wie ist das jetzt?


    Lg alex



    Hallo Alex,


    es gibt kein spezielles "Pilzgesetz".
    Wer sich wirklich ernsthaft und abschließend mit den gesetzlichen Bestimmungen zum Pilzesammeln, was Pilze selbst, bezüglich Art und Umfang, sowie die Art des erlaubten Sammelns, das heißt wo, wann, wie in umfangreicher Art und Weise befassen möchte (was eigentlich notwendig wäre), muss sich ein klein wenig mit Normenhierarchie und Gesdtzgebung auskennen.
    Grundsätzlich gilt in der BRD das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) welches durch die jeweiligen Landesnaturschutzgesetze (LNatschG) der jeweiligen Bundesländer ergänzt wird. Damit ist es allerdings nicht getan, denn diese können durch jeweilige regionale Verordnungen und Erlässe ergänzt werden. Genau darin liegt der Knackpunkt. Eine generell allgemeingültige Aussage für ein Bundesland / Land läßt sich somit gar nicht nicht treffen.


    Hinzu kommen noch verschiedene Waldgesetze, Artenschutzgesetze etc., die dann allerdings wieder durch Ausnahmeregelungen für den Eigenbedarf ergänzt bzw. gelockert werden.


    Ein weiteres Kapitel ist das EU-Recht, ich behaupte mal, umfassend blickt da derzeit so gut wie niemand durch. Zumal sich die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen gerade in einer Phase der Überarbeitung finden, um eine EU-gerechte sowie generell zeitgemäße Gestaltung zu finden.


    Ihr findet übrigens alle Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften auf der Seite des Bundesjustizministeriums, unter "bjm.de" (Bundesministerium der Justiz). Von dort ist kostenlos die Juris Gmbh verlinkt, auf deren Seite alle Gesetze etc., bis auf örtliche Verordnungen und Erlässe gefunden werden können.


    Ein Blick in ein Gesetz erleichtert zwar die Rechtsfindung, jedoch läuft man irrig in der Annahme, nun ausreichend und abschließend informiert zu sein. Es gibt viele Gesetze (das gilt insbesondere für das Zivilrecht, was hier zum Glück nicht der Fall ist, wir sprechen vom Öffentlichen Recht) die von Juristen für Juristen gemacht wurden. Die von dir gewünschten Rechtsvorschriften fallen allerdings unter das Bundesrecht bzw. dann die spezifischeren Gestze unter das Landesrecht, das sogenannte besondere Polizeirecht. Weiteres regelt die Rechtsprechung, die auch ständig aktualisiert wird.


    Nun für die Praxis: Wenn du eine kurze und verbindliche Auskunft möchtest, erkundige dich bei der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsämer/Kreispolizeibehörden) bzw. frage bei dem zuständigen Regierungspräsidium nach einem Ansprechpartner. Dort wird dir sicher geholfen, ohne dass du dich mit der gesamten komplexen Gesetzsmaterie auseinandersetzen musst.


    Wer Pilze verkauft, muss übrigens auch gewerbe- und steuerrechtliche sowie ggf. zollrechtliche Aspekte bedenken, was wesentlich weitreicherende Konsequenzen nach sich ziehen kann als eine "kleine Ordnungswidrigkeit", welche durch ein Privatperon begangen wurde.


    6 kg Pilze an einem Tag / pro Person ist ganz sicher zuviel, max. 1 kg pro Person / Tag ist die meines Wissens nach derzeit herrschender Meinung erlaubte Menge.(Die derzeit h.M. setzt sich aus aktueller Gesetzeslage und aktueller Rechtsprechung zusammen)


    Straftatbestände sind übrigens bundesweit geregelt, Ordnungswidrigkeiten können bundesweit geregelt sein, unterliegen aber meistens länderrechtlichen Bestimmungen und sind bußgeldbewehrt.


    Das war jetz eine kurze Antwort für ein sehr komplexes Thema.


    Deswegen mein Schlussatz : Hirn einschalten, nicht die Gier walten lassen und sich so benehmen wie es ein besonnener Mensch unter der gebotenen Rücksichtnahme auf die Natur und Umwelt tun würde. Dann kann eigentlich nichts schief gehen.


    Ich hoffe, ich konnte ein klein wenig weiterhelfen, zumindest welchen Weg man bei weiterem Informationsbedarf vor Ort einschlagen kann.


    Grüße,


    Markus

  • Moin :)


    Das kommt - ohne jegliche Vollständigkeit und juristische Korrektheit- auf eine ganze Reihe von Dingen an.


    Wenn ich einmal ausschließe, dass er die Pilze lediglich gewerblich weiterveräußert, oder sie selbst züchtet (was ziemlich innovativ wäre), oder er einen eigenen Wald hat (aufgrund dessen ihm niemand nachweisen kann, wie viele Kilo er sammelt/sammeln lässt),...dann komme ich zu dem Schluss, dass deiner Meinung nach, ein privater Pilzsammler regelmäßig Steinpilze veräußern möchte.


    Was das Pilzesammeln dieser Person in Bezug auf sein "Hobby" betrifft, gelten meines Erachtens die bereits getroffenen Aussagen zu den erlaubten privaten Sammelmengen.


    Was den Verkauf betrifft, hängt es im Sinne des handelsrechtlichen Gewerbebegriffs davon ab, ob der Verkauf erstens planmäßig und dauerhaft, zweitens in selbstständiger Tätigkeit und drittens mit einer Gewinnerzielungsabsicht getätigt wird.


    D.h., ein unplanmäßiges und sporadisches Anbieten von (im Rahmen einschlägig relevanter Wald- und Naturschutzgesetze, usw.) Pilzen kann ihm wohl niemand verbieten.
    Wenn er dies aber regelmäßig tut, dann kann man ihm durchaus zwei Dinge unterstellen:


    1) nämlich, dass er sich keine "geringen Mengen zum eigenen Verbrauch" [z.B.: §15 (3) ThürWaldG] aneignet und...


    2) planmäßig/dauerhaft/mit Gewinnerzielungsabsicht/usw. handelt. D.h. er müsste ein Gewerbe anmelden, mit allen (steuer-)rechtlichen Konsequenzen.


    Aber so als Laie und aus der Ferne...kaum mehr als reine Spekulation. Viel schlimmer ist eigentlich auch, dass England ein Unentschieden herausholen konnte ;)


    Schönen Abend
    Charleston.

  • Hallo Pilzlerfreunde


    Es ist schon so, wie hier schon gesagt wurde: Den gesunden Menschenverstand walten lassen. Alte und von Schnecken arg zerfressene Exemplare stehen lassen. Nur das sammeln, was schön aussieht und soviel man selbst zu einer einzigen Mahlzeit verwenden kann. Zudem beachte man, dass Pilze sehr oft eine Symbiose mit gewissen Baumarten (-Wurzeln) eingehen und deshalb die Fortpflanzung durch den Sporenabwurf sichergestellt werden sollte. Z.B. bei den Champignons nimmt man gerne die noch ungeöffneten Exemplare, welche aussehen, wie diese im Supermarkt. Die haben aber noch nicht abgesport. Die Sammel-Mengen und -Tage sind in der Schweiz in den meisten Tageszeitungen zu Beginn der Saison abgedruckt oder können auf der entsprechenden Homepage der jeweiligen Stadt oder Kanton eingesehen werden. Da die Kantone in der Schweiz in der Regel eine Pilzkontrolle anbieten, werden die Kontrollzeiten und -Tage ebenfalls abgedruckt. Das dürfte in Deutschland sicherlich mancherorts auch so gehandhabt werden.


    Allerdings frage ich mich, wenn ich die vielen Pfifferlinge aus Russland, Polen, Ukraine etc. sehe, die in den Supermärkten angeboten werden, ob da nicht gefrevelt und an der Natur Raubbau betrieben wird, denn Pfifferlinge lassen sich nicht züchten, eben, weil sie eine Symbiose eingehen.


    Bei uns in der Schweiz darf jemand seine gesammelten Pilze nur zum Verkauf anbieten, wenn ein Kontroll-Protokoll vorliegt (z.B. auf einem Wochenmarkt). Dies ist ein heikles Thema und juristisch wohl noch nicht über alles erhaben.


    Es gibt sogar schon Unternehmen, welche eine Eichen-Plantage mit Trüffelsubstrat anbieten für den gewerblichen Nutzen.


    Es kommt nicht von ungefähr, wenn die Behörden eine Sammelbeschränkung verordnen. Man hat nämlich festgestellt, dass durch die von organisierten Gruppen von Sammlern systematisch abgegrasten Pilz-Gebiete, das Ökosystem von ganzen Wäldern verändert haben.


    Ein Foto von einem schönen Exemplar und ein paar schmackhafte Steinpilze oder Pfifferlinge für das Sonntagsmahl, das genügt mir.


    Viel Spass beim Sammeln und eine tolle Saison


    Werner

  • Hallo deerhunter,


    kommt ganz drauf an wo die Steinpilze zb gesammelt wurden bzw ob derjenige eine entsprechende Erlaubnis hat.


    Gruß




    Wenn wir schon mal (wieder) bei dem Thema sind:


    Im Kleinanzeigenteil unserer Zeitung lese ich immer wieder eine Anzeige, in der jemand getrocknete Steinpilze zum Verkauf anbietet.


    Das sollte doch in jedem Fall verboten sein, oder ?

    Pilzsachverständiger DGfM - Pilzberatung und Lehrwanderungen in Hessen
    Genaue Bestimmung der Funde und Essensfreigaben gibt es nur von Pilzsachverständigen vor Ort