Hi,
hab heute wieder 500g Pfifferlinge und einige andere tolle Pilze gefunden!
Wieviel darf ich eigentlich mitnehmen, gibts da ne Gramm oder KG Grenze?
Hab mir noch nie Gedanken drüber gemacht, weil ich noch nie so viel gefunden hab. Gestern waren es ja fast 2 KG(aber gemischt)! Sammel übr. in der Nähe von Bad Kreuznach(Rheinland Pfalz)
Pfifferlinge und mehr!!!
- AM291
- Erledigt
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Hi Sabine,
werde gleich noch ein paar Handybilder machen und hoffe sie bald möglich einzustellen!
Aber jetzt gehts erst mal weiter ans Putzen, hab mir ne Fussball-Auszeit genommen! -
Hallo zusammen,
Glückwunsch - laß es dir schmecken !!
Das ist überhaupt eine gute Frage - die bzgl der erlaubten Menge.
Ich habe mal gelesen, 1,5-2kg pro Sammler (Sorte?) sei die erlaubte Menge.
Aber ich frage mich jetzt:
Pro Sammler ist klar -> doch ist das dann auch noch in Sorte unterteilt?? (oder insgesamt? mit oder ohne Maden? )
Da bräuchten wir jetzt mal `nen Sachverständigen, am Besten mit Netto Brutto und Tara-Angaben...V.G.
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Nicht ganz einfach zu bantworten wird aber immer wieder gefragt, grds. gilt nach
§ 44 BNatSchG
Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten(1) Es ist verboten,
1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören- Zu den "Pflanzen" im Sinne des Gesetzes zählen auch Pilze
i.Verbindung mit
§ 2 BArtSchV Ausnahmen(1) Die Verbote des § 44 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für Pilze der nachstehend aufgeführten Arten, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden:
Boletus edulis Steinpilz
Cantharellus spp. Pfifferling - alle heimischen Arten
Gomphus clavatus Schweinsohr
Lactarius volemus Brätling
Leccinum spp. Birkenpilz und Rotkappe - alle heimischen Arten
Morchella spp. Morchel - alle heimischen Arten
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall für die in Satz 1 genannten Pilze weitergehende Ausnahmen von den dort genannten Verboten zulassen, solange und soweit die Erhaltung der betreffenden Arten landesweit oder in bestimmten Landesteilen nicht gefährdet ist.Fazit: In geringen Mengen für den Eigenbedarf, sprich damit darf im Normalfall nicht gehandelt werden. Die Definition geringe Mengen wird wie ihr schon angesprochen habt unterschiedlich angesehen, wobei auch nicht jeder Förster / Jäger ect. die Pilze trennt sondern einfach den Inhalt eures Korbes "beschlagnahmt" und in den Wald schüttet wenn er der Meinung ist ihr habt zuviel Pilze gesammelt- also ein immernoch sehr strittiges Thema, das auch noch nach Bundesländern teilweise unterschiedlich gehandhabt wird.
1-2 Kilo ist da eine Faustregel (pro Sammler)Genauere Auskunft wer was wo wieviel sammeln darf sollte die Untere Naturschutzbehörde des jew. Bundeslandes geben können.
Gruß
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Hallo,
die weiteste Auslegung die in Deutschland von Judikative und Executive ausgesprochen wurde besagt:
Eigenbedarf < 8kg = Bedarf einer 4-köpfigen Familie mit 4 Gästen
die kleinste mir bekannte Auslegung ist 1kg
VG Jorge