Rechtliche Frage

Es gibt 14 Antworten in diesem Thema, welches 5.325 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von zuehli.

  • Hallo,
    gerade habe ich gesehen, dass im Index Fungorum als gültige Bezeichnung für Tuber aestivum nun Rizopogon aestivus gilt:
    http://www.speciesfungorum.org…ecies.asp?RecordID=157021


    Da in Anlage 1 BArtSchV - Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten Tuber spp. besonders geschützt ist, müsste nun rein rechtlich das Sammeln und Handeln mit Sommer- bzw. Burgunder-Trüffeln nicht mehr unerlaubt sein.


    Kennt sich da jemand aus?

  • Entscheidend ist vermutlich wie beim Verabschieden eines Gesetzes ein bezeichneter Gegenstand geheißen hat, also was konkret damit gemeint war. Nur wenn sich wesentlich etwas eindeutig verändert, das sinngebend ist, dürfte eine neue Betrachtungsweise infrage kommen.


    Wenn aus Martin jetzt Martina wurde ...


    a) ist er/sie immer noch eine Person
    b) aber nun kein Mann mehr sondern eine Frau


    Martin/a darf nun noch immer nicht stehlen etc. aber sie darf den Frauenparkplatz nutzen und die Damenumkleide. In manchen Ländern darf sie aber nun kein Fahrzeug mehr lenken, wählen gehen oder gar ein Amt bekleiden.


    Jedenfalls, der Pilz ist der gleiche geblieben.
    In Indien dürfte dieser übrigens sowohl Mann als auch Frau heiraten. :evil:



    Ahnung habe ich natürlich nicht, nur mal meine Einschätzung geschrieben.


  • Davon abgesehen: Trüffel bleibt Trüffel.


    Stimmt!
    Wir hatten das Thema glaube ich mal bei Boletus reticulatus und edulis.
    Es geht darum, welche Art zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Verordnung gemeint war. Boletus reticulatus gab es als eigene Art damals schon, daher geniesst sie nicht den gleichen Schutz wie B. edulis.


  • Entscheidend ist vermutlich wie beim Verabschieden eines Gesetzes ein bezeichneter Gegenstand geheißen hat, also was konkret damit gemeint war. ...


    Genau so ist es. Recht ist immer auch Auslegungssache. Man würde hier sehr wahrscheinlich die Begründung zum Gesetz heranziehen. Während ein Gesetz sprachlich zwar sehr konkret, aber immer auch etwas abstrakt ist ("Juristendeutsch"), ist eine Begründung eher allgemeinverständlich. Wenn aus der Begründung hervorgeht, dass man Trüffel schützen wollte, dann sind Trüffel geschützt, egal, wie sie jetzt heißen.

    Schönen Gruß,
    Hans aus Bremen
    ------------------
    "Es gibt Gottsucher, Ichsucher und Schwammerlsucher" (G. Polt)


    Hier könnt Ihr abstimmen und das Pilzgedicht des Jahres 2024 wählen!



  • Naja,
    Mich betraf mal eine Änderung der Artenzuordnung direkt.
    Wir haben vor einigen Jahren Phelsumen (Taggeckos) gezüchtet.
    Von denen sind viele Arten meldepflichtig, unter anderem auch seinerzeit Phelsuma madagascariensis grandis der grosse Madagascar Taggecko.
    Das heisst jedes neu geschlüpfte Jungtier sowie jeder Abgang oder Todesfall musste der Behörde gemeldet werden. Hat alles was mit Schutzzstatus und W.A.A. Zu tun.
    Nun wurde dieser Gecko neu eingruppiert und hiess fortan nur noch Phelsuma grandis.
    Unser Gedanke war natürlich ähnlich wie die hier beschriebenen. Ist ja noch der selbe Gecko, also melden wir weiter. War falsch, die Behörde teilte uns mit wir mögen doch bitte die Meldungen von P. Grandis in Zukunft unterlassen da er durch die Umgruppierung und Namensänderung nicht mehr meldepflichtig sei.
    Ehrlich gesagt klingt das von der Sache für mich genau wie das Ding mit den Trüffeln........

  • Jedenfalls, der Pilz ist der gleiche geblieben.
    In Indien dürfte dieser übrigens sowohl Mann als auch Frau heiraten. :evil:



    Ahnung habe ich natürlich nicht, nur mal meine Einschätzung geschrieben.


    Pilze dürfen in Indien sowohl Männer als auch Frauen heiraten? 8|

    Liebe Grüße, Juliane




    [font="Arial Black"]man kann alle Pilze essen, manche jedoch nur einmal [/font]:plate:


    83 Pilzchipse (+2 Trompetenschnitzlingabdruck)


    *JE SUIS CHARLIE*


  • Sehr interessant! Ein gutes Beispiel, wie schnell man bei solchen juristischen Einschätzungen daneben liegen kann.

  • Im Fall der BArtSchV ist die Taxonomie in §7 geregelt, d.h. es gilt das Artkonzept der dort angegebenen Literaturstellen. Im Fall der Pilze ist nur eine Literaturstelle relevant:


    Bundesamt für Naturschutz (1996): Rote Liste gefährdeter Pflanzen Deutschlands. - Schriftenreihe für Vegetationskunde, Heft 28, Bonn-Bad Godesberg.


    D.H. es gilt das Artkonzept der Roten Liste von 1996. Geschützt ist, was 1996 Tuber hieß.



    Wolfgang

    • Offizieller Beitrag

    Hallo.


    Aus der unleidlichen rechtlichen Situation (obsoletes Trüffel"schutz"gesetz) will ich mich lieber raushalten.


    Zu den Namen:
    Arten der Gattung Tuber sind Ascomyceten, Arten der Gattung Rhizopogon Basidiomyceten. Also ungefähr so nahe verwand wie Elefanten und Springschwänze.


    Offensichtlich geht es um Tuber aestivum (Wulfen) Pers.
    bzw. Tuber aestivum (Wulfen) Spreng.
    Da guckt man bei unklerer Situation am besten auch mal bei MycoBank rein, um sich vollends verwirren zu lassen.
    Beides sind nämlich nach MB gute und eigenständige Arten, was dadurch ad absurdum geführt wird, daß bei beiden Rhizopogon aestivum (Wulfen) Fr. als Synonym geführt wird.
    Allerdings gibt MB als "current name" Tuber an.
    Eins von beidem kann nicht stimmen, also entweder bei IF oder bei MB ist ein ganz grober, taxonomischer Fehler drin. Weil ein Pilz ja nicht gleichzeitig Asci und Basidien bilden kann.


    Darüber hinaus gibt es auch noch Tuber aestivum Vittad., die im IF gar nicht geführt wird.


    Welches nun die als "Sommertrüffel" bekannte Art ist, also das hier:

    Würde mich auch mal interessieren.
    Aber da müsste man am besten jemanden fragen, der von der Thematik wirklich Ahnung hat.



    LG, Pablo.

  • Guten Abend zusammen,


    die Frage ist simpel zu beantworten, weil der eigentliche Knackpunkt einfach gelagert ist und die Beantwortung rein rechtlich betrachtet werden muss und auch so erfolgen kann.


    Der Gesetzgeber orientiert sich nicht an IF oder MB, gültig und anerkannt im Sinne der Gesetzeslage sind die aktuell vom Gesetzgeber in der Bundesartenschutzverordnung verwendeten Arten.


    Taxonomische Änderungen etc. spielen zunächst keinerlei Rolle.


    Selbstverständlich wird irgendwann eine Novellierung erfolgen, die zu taxonomischen Anpassungen führen wird, dann wird allerdings gesamtheitlich angeglichen und der Schutzstatus bleibt entsprechend erhalten.


    Nicht umsonst werden dazu sowohl deutsche als auch wissenschaftliche Namen genannt. In den Landesfischereigesetzen und den Nebenverordnungen ist das genau gleich. Beim Jagdgesetz u.s.w. analog. Im Zweifelsfall kann man hilfsweise auch auf die Frage :
    "Was wollte der Gesetzgeber erreichen ? " zurückgreifen, dann landet man i. d. R. auch bei einem korrekten Ergebnis.


    LG,
    Markus

  • Hallo,


    Mit Saftlingen wäre das Beispiel realistischer. Da heißen die wenigsten heute noch Hygrocybe.
    Aber dass aus ´ner Tuber (Schlauchpilz) ein Rhizopogon (Ständerpilzgattung) wird, wird sich wahrscheinlich sowieso nicht durchsetzen :D ....


    VG, Tanja


  • Hallo,


    Mit Saftlingen wäre das Beispiel realistischer. Da heißen die wenigsten heute noch Hygrocybe.
    Aber dass aus ´ner Tuber (Schlauchpilz) ein Rhizopogon (Ständerpilzgattung) wird, wird sich wahrscheinlich sowieso nicht durchsetzen :D ....


    VG, Tanja


    In der Tat! Wenn man sich die Sachlage mal anschaut ist Rhizopogon bei den Boletales angesiedelt. Das ist natürlich vollkommener Quatsch für einen Asco.


    Grüße
    Harald