Hallo Ihr Lieben,
Ihr wolltet doch schon immer einmal wissen wo ich so unterwegs bin, nun hier sieht man es recht schön.
Ich poste einmal ein Video, eines von zahlreichen die im Netz kursieren, weil ich stinksauer bin auf diese Mountainbiker. Nicht auf die, die auf den ausgewiesenen Trails und wirklichen Wegen bleiben wohl bemerkt, sondern auf die zahlreichen Biker wie diesen "tollen Hecht" hier!
Dieser Biker nimmt uns mit, quer durch zahlreiche ausgewiesene Naturschutzgebiete die zudem mit großen Tafeln und mit Busgeld für Radfahrer gesperrt sind, die 12 Apostel zum Beispiel, Dollnstein, die Gungoldinger Heide, die Arnsberger Leite, und, und, und .... Die eine gezeigte Tafel bei Dollnstein wird von diesem Biker mit einem "?" kommentiert, über all die gesperrten Strecken innerhalb der Naturschutzgebiete sind sie gefahren wie man gut sehen kann, die Verbotsschilder ignorierend wie man ebenfalls sehen kann!
Jedenfalls werde ich auch in diesem Jahr nicht aufhören diese Deppen - sorry, ich bin echt sauer - zur Rede zu stellen auch wenn es nichts bringen wird, egal ob bei Einzelpersonen oder ganzen Gruppen, die vor allem als Gruppe selbstredend nicht auf den schmalen Pfaden bleiben. Aber auch die Einzelfahrer verursachen, selbst wenn sie auf den schmalen Pfaden bleiben, durchaus Schäden und viele bleiben nicht auf den Pfaden.
Nach drei Jahren, so lange lebe ich nun schon hier, bin ich nun so wütend, dass ich mich nun einmal daran gemacht habe mich über die Gesetzeslage zu informieren. Und vielleicht ist dies ja für den einen oder anderen auch interessant.
Das man auf gesperrten Strecken nicht fahren darf ist klar, wie aber verhält es sich ausserhalb der gesperrten Strecken?
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur betreten, natürlich mit Ausnahmen. Radeln darf man in der Regel
- Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur ohne Beschränkung für Radfahrer,
- auf nicht nach der StVO beschilderten, aber öffentlich benutzten Privatwegen in der freien Natur, soweit sich die Wege dafür eignen (Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG).
Die große Frage ist nun, was sind geeignete Wege?
Immerhin habe ich im Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) eindeutigere Regelungen und Formulierungen gefunden die mir als Privatperson nun eine fundierte Argumentation lieferen können. Inwieweit man dies auf Flächen ausserhalb des Waldes übertragen kann ist mir allerdings noch nicht klar.
Jedenfalls heißt es im Waldgesetzt für Bayern zur Frage wo man Radfahren darf:
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Im Wald darf nur auf Straßen und geeigneten Wegen sowie geeigneten Privatwegen Rad gefahren werden (Art. 25 Abs. 2 BayNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG, Art. 13 Abs. 3 BayWaldG), soweit dies nicht durch amtliche Verkehrszeichen nach der StVO untersagt ist. Bei Privatwegen ohne amtliche Verkehrszeichen kommt es auf die Eignung des Weges an. Diese hängt vom Einzelfall ab. Nur bei ausreichender Breite eines Weges können Fußgänger (Wanderer) den ihnen nach Art. 23 Absatz 1 Satz 2 BayNatSchG gebührenden Vorrang auch tatsächlich gefahrlos wahrnehmen. Die jeweils als geeignet anzusehende Breite der Wege richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, z.B. der Häufigkeit der Benutzung durch Fahrradfahrer und Fußgänger, Fahrbahnbelag, Steigung, Kurven, Übersichtlichkeit. Der weit überwiegende Teil der forstwirtschaftlichen Wege in Bayern erfüllt die rechtlichen Voraussetzungen für das Fahrradfahren und steht damit zur Benutzung frei. Ein mit Kies oder Schotter befestigter Waldweg weist in der Regel die nötige Eignung auf.
Zur Frage wo man nicht Radfahren darf heißt es:
Innerhalb des Waldbestandes, das heißt zwischen den Bäumen hindurch, ist das Radfahren generell nicht zulässig. Dies gilt auch für Mountainbiker.
Ungeeignet für das Radfahren sind ferner
- Wege, wenn durch das Radfahren eine nachhaltige Beeinträchtigung oder Störung des Naturhaushalts nicht auszuschließen ist,
- Wege, die auch häufig von Wanderern benutzt werden und keine ausreichende Breite aufweisen,
- Wege, die wegen laufender Betriebsarbeiten (z.B. Holzfällung), umgestürzter Bäume oder Schäden am Wegekörper vorübergehend nicht befahren werden können,
- Pfade, Steige oder ähnliche schmale Fußwege und Lehrpfade.
Auch auf den Rückegassen (in regelmäßigen Abständen angelegte Gassen zwischen den Bäumen) ist das Radfahren nicht zulässig, da sie nicht zu den Waldwegen, sondern zum Waldbestand zählen.
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Und damit wird es schon deutlicher, wesentlich deutlicher.
Hier noch ein paar Links und Quellen:
Bayerisches Statsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Ganz ausdrücklich!, ich habe nichts gegen Mountainbiker an sich. Solange diese sich auf den ausgewiesenen und geeigneten Trails bzw. Wegen bzw. einem dafür speziell ausgewiesenem geeignetem Gelände bewegen habe ich die Devise "Leben und Leben lassen! So benutze ich in meinem Lieblingsgebiet dem Heumöderntal mit seinen fantastischen Pilzen einfach einige Wege nicht mehr die in das Trail-Netz einbezogen wurden und gehe halt einen anderen Weg - kein Problem. Die Mehrheit der Mountainbiker verhält sich ja auch vernünftig aber eben leider bei Weitem nicht alle! Und um genau diese schwarzen Schafe, die leider im Altmühltal sehr zahlreich anzutreffen sind, um diese zahlreichen schwarzen Schafe geht es mir.
Liebe Grüße
Maria