Frage zum Bundesartenschutzgesetz

Es gibt 21 Antworten in diesem Thema, welches 4.110 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Steigerwaldpilzchen.

  • Liebe Pilzfreunde,


    ich habe eine Frage zur BArtSchV. Darüber herrscht immer mal wieder Uneinigkeit und ich habe da schon verschiedene Vermutungen gehört, weshalb ich da auch nicht sicher bin.


    Und zwar gibt es ja Pilzarten, die ohne Ausnahme geschützt sind. Die dürfen wildwachsend in keiner Form und an keinem Ort gesammelt werden – das ist klar.

    Dann gibt es die Pilzarten, die geschützt sind, aber in geringen Mengen für den eigenen Bedarf gesammelt werden dürfen. Betrifft einige der gängigen Speisepilzarten.


    Wie sieht es aber bei Speisepilzen aus, die nicht geschützt sind? Wäre es erlaubt, beispielsweise 5 Kilogramm Hallimasch aus dem Wald zu tragen? Oder betrifft die „Eigenbedarfsregelung“ das Pilzesammeln allgemein? Wenn ja, was ist dann der Unterschied von mit Ausnahme geschützten Arten und ungeschützten Arten? Geht es dabei nur um das gewerbliche Sammeln? Dafür braucht man doch ohnehin eine Genehmigung, richtig? Welche Pilzarten werden überhaupt in Deutschland gewerblich gesammelt, wenn Steinpilz, Pfifferling & co. wegfallen?

    Wir haben ja hier einige, die sich da auskennen dürften, z. B. mollisia . Danke für eure Antworten.


    Viele Grüße,

    Emil

  • Hi,

    also ich entnehme weder der BArtSchV noch dem BNatSchG eine Einschränkung der zu sammelnden Hallimaschmengen. Allerdings würde es mich nicht wundern, wenn das noch irgendwo anders versteckt ist, in Landesgesetzen z.B. oder anderen nachgeordneten Rechtstexten. Gleichwohl müssten Amtspersonen, die eine Sanktion wegen zu großer Pilzmengen verhängen wollen, dafür schon einen Rechtsgrund angeben (zumindest solange der Rechtsstaat simuliert wird).


    LG, Bernd

  • Hi Emil


    "Handstraußgesetz" gilt für alle Arten

    BNatSchG§ 39

    1) Es ist verboten,

    Absatz 1 (2)

    wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,


    (3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.


    Ob es 1 oder 2 Kilo sind regeln die einzelnen Gemeiden.


    VG Jo

  • Hallo Jo,

    waren Pilze noch Pflanzen, als das Gesetz das letzte Mal aktualisiert wurde?


    Abs.1 Ziffer 2 "wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten"


    Zudem ist die Rede von vernüftigen Gründen, Pilze zu suchen, um die Ernährung zu sichern, ist m.E. ein durchaus vernünftiger Grund. Der Gesetzestext im Wortsinne gibt ein Verbot nicht her, die Auslegung ist möglich, aber heutzutage wird ja alles in jede nur erdenkliche Richtung ausgelegt.


    LG, Bernd

  • Hi Bernd,


    Bei Juristen sind keine Biologen und ob es der Pharagraf nach1969 geändert würde entzieht sich meiner Kenntnis. ;)


    Eine Bundesländer sind da weiter bzw neuer


    BbgNatSchG

    Abschnitt 10
    Ordnungswidrigkeiten

    § 73
    Verstöße gegen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes

    16.

    Wild lebende Blumen, Gräser, Farne und Teile von Gehölzen dürfen aus der Natur außerhalb des Waldes an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, für den persönlichen Bedarf entnommen werden, sofern die betreffenden Pflanzen nicht zu den nach Bundesrecht besonders geschützten Arten gehören. Entsprechendes gilt für das Entfernen von Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren oder anderen Wildfrüchten. Das gewerbsmäßige Sammeln bedarf des Einverständnisses des Eigentümers und ist bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Bei einer Gefährdung der Bestände oder des Naturhaushalts kann die untere Naturschutzbehörde das Sammeln und die Entnahme gebiets- und zeitweise untersagen.


    Dein "vernüftige Gründe" zur Begründung mehr zu sammeln, ist leider juristisch nicht haltbar ( siehe Absatz 3), sondern betreffen wissenschaftliche Arbeiten oder ähnliches zum Erfassung , Untersuchung, etc. :D 

    VG Jo

  • Hallo,


    Pilze sammeln für die eigene Ernährung ist definitiv ein vernünftiger Grund zur Fruchtkörperentnahme!

    Allerdings ist eben die Menge nicht geregelt, aber die Auslegung dieses Bundesgesetztes ist ja sowieso den Ländern übertragen. Nur findet sich in den entsprechenden Landesgesetzen eben auch keine griffigeren Beschreibungen, die Auslegung wird weiter an die Unteren Naturschutzbehörden deligiert. Das bedeutet also, dass Du in jedem Landkreis in dem du sammelst eigentlich die dort gängige Umsetzung erfragen musst.

    Und das ist völlig unabhängig davon, ob eine Art auf der BArtSchV mit Ausnahmeregelung steht oder überhaupt nicht drauf ist. Der Pfifferling wird da nicht anders bewertet (theoretisch) als der Hallimasch.

    Für uns Pilzsammler gilt als Faustregel, dass man sich immer im Gesetzesrahmen bewegt, wenn die Sammelmenge nicht ein Kilo überschreitet und keine komplett geschützten Arten dabei sind. Möchte man mehr sammeln, oder gar seine gesammelten Beute an Restaurants abgeben, verkaufen oder sonstwie gewerblich nutzen, dann ist immer eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde nötig. Dass die sich dann leichter tun, Dir ein Okay für 10 kg Hallimasch zu geben als für 10 kg Pfifferlinge dürfte klar sein. Wahrscheinlich würdest Du sogar mit großen Augen angeguckt wenn Du einen Antrag aufs Sammeln von größeren Mengen Hallimasch stellen würdest *ggg*


    beste Grüße,

    Andreas

  • Pilze sammeln für die eigene Ernährung ist definitiv ein vernünftiger Grund zur Fruchtkörperentnahme!

    Hallo an alle,


    mollisia : für Dich mag es ein vernünftiger Grund sein - für den Gesetzgeber definitiv nicht, denn sonst würde in Absatz (3) ja nicht stehen


    (3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 [...] Pilze [...] aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

    Die Rechtsgrundlage für das Sammeln von Wildpilzen ist also explizit NICHT Absatz (1), sondern Absatz (3). Und dort ist auch nicht mehr geregelt, ob man die Pilze essen will, oder damit färben, ein privates Fungarium anlegen, oder mit Porlingen in einen Adventskranz verzieren will, etc. . Das ist alles erlaubt, sogar ohne vernünftigen Grund, solange es "in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf" geschieht, und nicht aus Schutzgebieten stammt.


    Der Unterschied zwischen dem Sammeln von Hallimasch (allgemeiner Artenschutz) versus Pfifferlingen (spezieller Artenschutz) ist übrigens über die Höhe des Bußgeldes gesteuert, das ist in §69 BNatSchG geregelt.


    Als "Pflanzen" im Sinne des BNatSchG gelten auch Flechten und Pilze, auch das ist alles geregelt und steht in §7, Abs (2), Nr. 2.


    Grüße,


    Wolfgang

  • Hallo Wolfgang, da möchte ich aber widersprechen. Denn Ziffer (3) legt keine neue Einschränkung fest, sondern weicht eine vorgenannte (2) auf. Wenn aber (2) keine Einschränkung für eine Entnahme aus vernünftigen Gründen festlegt, kann kann diese mit einer Aufweichung in (3) nicht wieder verschärft werden, sondern bleibt davon schlicht und einfach unberührt. Den Wald zu fällen, um Holz zu "produzieren" gilt ja anscheinend auch als ein vernünftiger Grund, unbenommen der Schritte und Genehmigungen, die hierfür erforderlich sind. Der allerdings wiederum nur für den Besitzer zutrifft.

    Was mich zu der Frage bringt, ob dann nicht auch der Besitzer des Walds bei der Nutzung der Pilze seines Waldes eine gewisse Priorität hat. Oder gehören dem zwar die Bäume, aber die Austern an den Bäumen nicht?


    Wobei "ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen" schon sehr nach einer contradictio in adjecto aussieht, denn "nutzen" impliziert normalerweise etwas Nützliches, ergo, einen vernünftigen Grund, der Gebrauch ohne vernünftigen Grund nennt sich "Mißbrauch".


    LG, Bernd

  • Hallo kruenta,


    zum ersten Punkt hast Du einerseits Recht, dass Abs (3) den vorherigen aufweicht. Wäre aber Pilze zum Essen zu sammeln ein "vernünftiger Grund", dürfte man es auch massenhaft und zu kommerziellen Zwecken tun, so wie auch das Holz nicht nur "in kleinen Mengen für den persönlichen Bedarf" geschlagen wird.


    Was mich zu der Frage bringt, ob dann nicht auch der Besitzer des Walds bei der Nutzung der Pilze seines Waldes eine gewisse Priorität hat. Oder gehören dem zwar die Bäume, aber die Austern an den Bäumen nicht?


    Da die Pilze mit dem Boden verwachsen sind, gehören sie dem Waldbesitzer (im Gegensatz zu den dort lebenden Tieren). In den Kommentaren zum BGB §956 ff (wo die Eigentumsfragen geklärt werden), steht aber, dass bei wildwachsenden Kräutern, Beeren oder Pilzen von einer


    "stillschweigenden, widerruflich erklärten Aneignungsgestattung"


    ausgegangen werden kann, sofern es (schon wieder!) um "kleine Mengen für den persönlichen Gebrauch" geht.


    In Alltagsdeutsch übersetzt heißt das, dass Du den Waldbesitzer nicht fragen musst, bevor Du seine Pilze in Deinen Besitz nimmst. Er könnte aber widersprechen, wenn er selbst ein berechtigtes Interesse an den Pilzen hat. Sobald Du sie abgeschnitten hast, sind sie in Dein Eigentum übergegangen.


    Gewerbliche Sammler brauchen nicht nur eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde, sondern auch des Waldbesitzers (wobei oft beide Rechte durch das Forstamt ausgeübt werden).


    Gruß,


    Wolfgang

  • In Alltagsdeutsch übersetzt heißt das, dass Du den Waldbesitzer nicht fragen musst, bevor Du seine Pilze in Deinen Besitz nimmst. Er könnte aber widersprechen, wenn er selbst ein berechtigtes Interesse an den Pilzen hat. Sobald Du sie abgeschnitten hast, sind sie in Dein Eigentum übergegangen.

    Das höre ich gerade zum ersten Mal. Heißt das ein Waldbesitzer könnte mir verbieten Pilze zu sammeln weil er sie z.B. selber ernten will? Wie muss er das bekannt geben oder muss ich da jeden Waldbesitzer vorher fragen? Kann er von mir gesammelte Pilze dann einfach einbehalten?

    Posts sind nicht als Essensfreigabe zu verstehen. :-]
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  • Nein, die Formulierung "stillschweigenden, widerruflich erklärten Aneignungsgestattung" ist eben genau das, dass der Waldbesitzer Dir stillschweigend die Aneigung gestattet. Dem aber im voraus, nicht nachträglich, widersprechen kann. Inwieweit dies allgemein durch Schilder möglich ist, weiß ich nicht, das dürfte eins dieser Themen sein, wo gilt "2 Juristen 3 Meinungen". Aber wenn Du gerade mit dem Pilzkorb aus dem Auto steigst und der Waldbesitzer auch gerade vorbeikommt - idealerweise mit Pilzkorb - kann er sagen, dass das seine Pilze sind und damit die "stillschweigende Aneignungsgestattung" widerrufen.


    LG, Bernd

  • Nochmal zurück zur Sammelmenge.

    Es kommt schon vor, das ich zur Beratung einen Korb mit mehreren Kilogramm Pilzen vorgelegt bekomme.

    Wie reagiere ich richtig?

    Soll ich mich auf die Ein-Kilo-Faustregel stützen und die Ratsuchenden diesbezüglich belehren, wie im folgenden zu lesen?

    Für uns Pilzsammler gilt als Faustregel, dass man sich immer im Gesetzesrahmen bewegt, wenn die Sammelmenge nicht ein Kilo überschreitet und keine komplett geschützten Arten dabei sind. Möchte man mehr sammeln, oder gar seine gesammelten Beute an Restaurants abgeben, verkaufen oder sonstwie gewerblich nutzen, dann ist immer eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde nötig.

    Oder kann ich von einer deutlichen größeren Menge als "Eigenbedarf" ausgehen,

    wie Du, Andreas mollisia 2008 hinsichtlich einer Anfrage Prof. Langers (im DGfM-Forum, glaube ich) argumentiertest?


    "Was ist Eigenbedarf? Das kann man interpretieren als die Menge die ein Einzelner für eine Mahlzeit benötigt. Da ist 1 Kilo schon ganz schön viel. Man kann es interpretieren als die Menge, die jemand sinnvoll für sich zu verwerten imstande ist. Wenn derjenige also glaubhaft machen kann, dass er die Pilze für die langen Winter- und pilzarmen Frühjahrsmonate einfriert, trocknet oder sonstwie haltbar macht, dann könnte doch durchaus auch 20 oder 30 Kilo oder was auch immer als Eigenbedarf gelten.
    Viele Gesetze enthalten solche Ungenauigkeiten und daher gibt es (ausgewiesene) Fachleute, die entsprechende Gesetze kommentieren. Diese (publizierten) Kommentare spielen bei nahezu allen Gerichtsurteilen eine Rolle und sie werden im Regelfall von den Richtern sehr hoch eingeschätzt. Gleichwohl sind sie natürlich kein Gesetz und die Justiz auch nicht an sie gebunden. Aber wie gesagt, im Regelfall folgen sie diesen Kommentierungen.
    Für unseren §2 der Bundesartenschutzverordnung gibt es eine Kommentierung von Professor Louis (LOUIS, H. W. 1994: Bundesnaturschutzgesetz - Kommentar der unmittelbar geltenden Vorschriften. Braunschweig), in der Eigenbedarf als "für eine Mahlzeit für 8 Personen" definiert wird. Zieht man nun also vom gesammelten Pilz den nicht verwertbaren Anteil ab (Schmutz, Fraßstellen, Madenfraß etc.) so kann man durchaus von 8 Kilo pro Person ausgehen. Damit dürfte dann pro Person etwa um die 500 Gramm fertig zubereitete Pilze übrig bleiben, was nicht gerade wenig ist, aber durchaus im Rahmen liegt.
    Die Menge von 8 Kilo Pilze für den Eigenbedarf dürften also somit vor Gericht völlig problemlos durchzusetzen sein. Ich würde empfehlen, dies auch so bei den PSV-Ausbildungen oder den Referentenfortbildungen kundzutun, denn es besteht, wie ich in vielen Gesprächen diesbezüglich erfahren habe, keinerlei Kenntnis dieser Kommentierungen und ihrer Wertigkeit.
    "

    Wie siehst Du das heute, wo diese Kommentierung ja bereits 27 Jahre alt ist?


    Liebe Grüße, Nobi


    Hier geht es zu meinen Themen.

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  • an den Haaren herbeigezogen und völliger Unsinn.

    ==Gnolm11 Naja, immerhin hat das einst der Andreas geschrieben, aktuell Mitglied des Präsidiums der DGfM, Lehrgangsanbieter und PSV-Prüfer.

    Also, als "völligen Unsinn" würde ich das nicht bezeichnen.


    LG, Nobi

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  • Hallo,


    diese Kommentierung von LOUIS (1994) wurde immerhin von der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) bis vor kurzem jedenfalls noch auf ihrer Internetseite so dargstellt und sollte somit für Thüringen jedenfalls so etwas wie Gültigkeit haben. Wie man dieses "für 8 Personen kochen interpretiert" geht intelligenterweise aus dieser Kommentierung nicht hervor .....


    beste Grüße,

    Andreas

  • ==Gnolm11 Naja, immerhin hat das einst der Andreas geschrieben, aktuell Mitglied des Präsidiums der DGfM, Lehrgangsanbieter und PSV-Prüfer.

    Also, als "völligen Unsinn" würde ich das nicht bezeichnen.


    LG, Nobi

    Hi Nobi


    Welche juristische Ausbildung hat er?

    Vom Vorstandchef der Daimler AG würde ich mir auch nicht meine Bremsen am Auto reparieren lassen. ;)


    VG Jo

  • Hi Nobi

    Welche juristische Ausbildung hat er?

    Das wird mir jetzt zu blöd, Jo! :gnichttraurig:

    Wer Andreas kennt, weiß um seine Kompetenz.

    Ich ziehe mich dann mal aus der Diskussion zurück.


    Nix für ungut, Nobi

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  • Hi.

    Nein, die Formulierung "stillschweigenden, widerruflich erklärten Aneignungsgestattung" ist eben genau das, dass der Waldbesitzer Dir stillschweigend die Aneigung gestattet. Dem aber im voraus, nicht nachträglich, widersprechen kann.

    Aber der Zeitpunkt des Widerspruchs wird doch da nicht geregelt? Aber ich denke das leitet sich dann davon ab, dass die Pilze nach dem Abschneiden in meinen Besitz/Eigentum übergehen so wie es Wolfgang oben ausgeführt hat.

    Für mich ist es ja aber nicht nachprüfbar ob der Waldbesitzer das Sammeln aus berechtigtem Interesse untersagt (Sammelkorb dabei ist natürlich hilfreich) oder einfach so jedem der ihm über den Weg läuft das Sammeln verbietet. Ist vlt. aber auch eher ein theoretisches Problem, passiert ist mir das zum Glück noch nicht.


    LG.

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  • Hallo,


    dem Gesetzgeber geht es sicher auch um einen gewissen Spielraum bei der Auslegung. Deshalb gibt es die unkonkreten Angaben ohne Zahlenwerte. Abwehren wollte und will man damit ja vor allem die gewerblichen Plünderer. Dieser Spielraum kann dann im Streitfalle für beide Seiten in Anspruch genommen werden. Wie oft wird den der normale Pilzsammler mit einem vollen Pilzkorb nach Korrektheit amtlich kontrolliert. Zeigt er in so einem Falle dann Rechtsunkenntnis, wird er sicher maximal ermahnt. Beschimpft er den Amtsträger, wird dieser strenger sein. Das mag regional verschieden sein. Holt man in einer Woche 3 kg Steinpilze ist es ein Verstoss, holt man an 7 Tagen in einer Woche jeden Tag 1-2 kg, dann nicht.


    Unsere Aufgabe als Pilzberater ist es aber sicher, auf die Existenz solcher Bestimmungen und Regelungen hinzuweisen und zu versuchen die Notwendigkeit dafür zu begründen. Da es für den Gesetzgeber aber unmöglich, dabei jede Pilzart zu berücksichtigen gibt es eben auch unlogische Dinge, wie beim Hallimasch. Wer für die konkret aufgeführten Pilzarten im Bundesartschutzgesetz von 1986 verantwortlich war, war der DGfM übrigens schon damals nicht bekannt.


    Beste Grüße

    Stefan

  • Danke an alle für die fundierten Darstellungen und Diskussionen. Sehr interessant, praxisbezogen und aufschlussreich. Konnte da jetzt einiges für mich mitnehmen...


    LG Sebastian

  • Hallo,


    auch ich möchte mich bei Wolfgang und Andreas für die rechtlichen Erläuterungen herzlich bedanken. So ungefähr wusste man Bescheid, aber ich habe da so die Macke es immer ganz genau wissen zu wollen. :)


    LG Thiemo

    Bestimmungen anhand von Fotos sind immer unter Vorbehalt und mit Restrisiko!

    Sichere Freigabe zum Verzehr können nur Pilzsachverständige vor Ort geben!