Liebe Pilzfreunde,
ich habe eine Frage zur BArtSchV. Darüber herrscht immer mal wieder Uneinigkeit und ich habe da schon verschiedene Vermutungen gehört, weshalb ich da auch nicht sicher bin.
Und zwar gibt es ja Pilzarten, die ohne Ausnahme geschützt sind. Die dürfen wildwachsend in keiner Form und an keinem Ort gesammelt werden – das ist klar.
Dann gibt es die Pilzarten, die geschützt sind, aber in geringen Mengen für den eigenen Bedarf gesammelt werden dürfen. Betrifft einige der gängigen Speisepilzarten.
Wie sieht es aber bei Speisepilzen aus, die nicht geschützt sind? Wäre es erlaubt, beispielsweise 5 Kilogramm Hallimasch aus dem Wald zu tragen? Oder betrifft die „Eigenbedarfsregelung“ das Pilzesammeln allgemein? Wenn ja, was ist dann der Unterschied von mit Ausnahme geschützten Arten und ungeschützten Arten? Geht es dabei nur um das gewerbliche Sammeln? Dafür braucht man doch ohnehin eine Genehmigung, richtig? Welche Pilzarten werden überhaupt in Deutschland gewerblich gesammelt, wenn Steinpilz, Pfifferling & co. wegfallen?
Wir haben ja hier einige, die sich da auskennen dürften, z. B. mollisia . Danke für eure Antworten.
Viele Grüße,
Emil