EIN Pilz schwerer als 2 kg - und nu? Teilen?

Es gibt 16 Antworten in diesem Thema, welches 1.402 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Wolfgang P..

  • Moinsen,


    es gibt ja die 2 kg Grenze pro Person für's Pilze sammeln. Aber was ist, wenn man einen Riesenbovist oder ne Fette Henne findet die offensichtlich schwerer ist? Müsste man die teilen oder gar stehen lassen?


    Ich frag mich das ernsthaft, daher bitte nicht einfach sagen "nimm mit und gut" - das ist eh jedem seine Sache. ;)


    Grüße

    huenchen

  • Hallo Huenchen,

    die 2-kg-Grenze für das Pilzesammeln gibt es so nicht. In der Verordnung steht "geringe Mengen für den Eigenbedarf", das mit den 2 kg ist Auslegungssache der Unteren Naturschutzbehörde/des Försters. Im Zweifel hast du eine Großfamilie zu ernähren ;) . Wenn du die eine Fette Henne oder den einen Riesenbovist mit mehr als 2 kg hast, brauchst du nicht weiter Ausschau halten, da du ja den Korb voll hast und nicht gierig bist.

    FG

    Oehrling

    PSVs dürfen weder über I-Net noch übers Telefon Pilze zum Essen freigeben - da musst du schon mit deinem Pilz zum lokalen PSV!

  • Hallo,


    Sammelbeschränkungen, also Mengen, gibt es schon, die sind jedoch je nach Region unterschiedlich.


    So zumindest mein Wissensstand.


    Grüße,

    Steffen

  • Hmmm....ok.


    für NRW ist für mich interessant:

    2kg: https://www.mlv.nrw.de/frueher…esst-waldpilze-spriessen/

    1kg: https://www.land.nrw/pressemit…aesst-waldpilze-spriessen


    Grenze hin Grenze her, was ist mit dem einen fetten Pilz? Ich werd da echt bekloppt, weil die gibt es nun mal....



    Ich frage das auch aus dem Grund, weil ich leider nicht mobil bin(also kein Auto), und mit dem Fund 2h in der Öffentlichkeit damit unterwegs bin. Da ist es schon möglich dass es jemandem auffällt.

  • Ich hätte noch anzumerken, dass meistens die kleinen jungen Exemplare die leckeren sind, nicht die alt gewordenen fetten. Und dass, wenn man Pilze vor Ort putzt. das Gewicht der weggeworfenen Putzreste nicht mitzählt. Nimmst du die Putzreste dagegen mit, zählen sie mit.

    Edith: Bei diesen Gewichtsbeschränkungen kommt es nicht auf einzelne Gramm an, sondern ob sich jemand Waschkörbe oder gar Kofferräume voll Pilze verschafft, die dann klar und eindeutig über der Grenze liegen.

    FG

    Oehrling

    PSVs dürfen weder über I-Net noch übers Telefon Pilze zum Essen freigeben - da musst du schon mit deinem Pilz zum lokalen PSV!

  • Nur mal so am Rande :kaffee:


    Ca 5,2kg (+- 200g) waren es auf der Waage und nur das eine Bild gibts leider...

    Wegen Weitwinkel und dem monster Stamm wirkt Sie mini - deshalb das Bild zum Vergleich - ja der Schuh ist 34cm lang (und etwas für Sammler)....


  • Hallo an alle,

    ich habe noch von keinem Fall gehört, wo ein solcher Verstoß gegen den allgemeinen Artenschutz mit einem Bußgeld belegt wurde. Anders bei Steinpilzen, die in der BArtSchV als besonders geschützt aufgeführt sind. Da kostet ggf. jedes Kilo extra.

    Gruß,

    Wolfgang

  • Das ist schon mal ein sehr beruhigender Beitrag.


    Hab Dank! Wolfgang P.


    Das mit den Steinpilzen war mir allerdings nicht ganz so bewusst. Sagen wir unterschwellig ;) da werde ich mehr aufpassen bzw. nach einer Liste suchen was generell geschützt ist.

    Hallo Huenchen


    Nicht, dass Du das jetzt möglicherweise mißverstanden hast.


    Die Beschränkung "in geringen Mengen für den Eigenbedarf" gilt nicht nur für die besonders geschützten Pilze, sondern auch für alle anderen Pilze.


    Bestimmte Pilze sind nach der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt und dürfen grundsätzlich nicht gesammelt werden;

    https://www.gesetze-im-interne…rtschv_2005/anlage_1.html (auf der Liste ganz unten unter Fungi)

    ein Teil davon (Steinpilze, Rotkappen, Pfifferlinge, Morcheln) ist jedoch davon ausgenommen und darf in geringen Mengen für den Eigenbedarf gesammelt werden:

    § 2 BArtSchV - Einzelnorm


    Aber auch die Pilze, die nicht besonders geschützt sind (z.B. Täublinge u.a.) dürfen nach dem Naturschutzgesetz nur "in geringen Mengen für den Eigenbedarf" gesammelt werden. (§ 39 BNatSchG)


    LG, Josef

    2 Mal editiert, zuletzt von Josef-08 () aus folgendem Grund: Der letzte Absatz wurde entfernt, da ich die entsprechende Quelle nicht mehr auffinden konnte

  • Hab vielen herzlichen Dank dafür! Josef-08


    Genau danach hatte ich schon angefangen zu suchen. Jetzt weiß ich endlich mal wie das ganze zu verstehen ist und an was ich mich halten muss und werde.


    Dann kann die Pilzsaison endlich starten, nachdem die im letzten Jahr wegen einer Fuß OP, vollständig ins Wasser geflogen ist.


    Nochmals Danke!

    Grüße

    Dat huenchen



    PS: Wenn ich vom Waldbesitzer eine Erlaubnis(klar schriftlich) hätte, dann dürfte ich auch dem Wald mehr entnehmen. Das ist doch so korrekt, oder? Und auch er selbst darf auch so viel entnehmen wie er es möchte.

  • PS: Wenn ich vom Waldbesitzer eine Erlaubnis(klar schriftlich) hätte, dann dürfte ich auch dem Wald mehr entnehmen. Das ist doch so korrekt, oder?

    So was hatte ich irgendwie im Kopf. Aber ich finde die Quelle dafür leider nicht mehr. Deshalb habe ich den Absatz vorsichtshalber wieder gelöscht. Ich möchte ja nichts falsches verbreiten.

  • Hallo Josef,


    stimmt, beides sind Ordnungswidrigkeiten. Allerdings von verschiedenem Schweregrad.


    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Artenschutz, z.B. außerhalb eines NSG nicht geschützte Pilze sammeln, kostet z.B. in Hessen meines Wissens bis 100 EUR Bußgeld, die meisten Bundesländer haben für dieses Vergehen nicht mal einen Eintrag im Bußgeldkatalog. Bei geschützten Pilzen können es schnell auch 1.000 EUR werden, je nach Bundesland auch bis zu 10.000 EUR. Bei einigen Fällen aus BaWü, über die in der Presse berichtet wurde, wurden 100 EUR pro Kilo festgesetzt - das kann bei zwei übervollen Steinpilzkörben schon ganz schön weh tun.


    PS: Wenn ich vom Waldbesitzer eine Erlaubnis(klar schriftlich) hätte, dann dürfte ich auch dem Wald mehr entnehmen. Das ist doch so korrekt, oder?

    Hallo Huenchen,

    nein, die Erlaubnis des Waldbesitzers hilft Dir nur gegen den Verstoß des Eigentumsrechts, den Du ja zusätzlich auch noch begangen hast (die Pilze gehören dem Waldbesitzer, er könnte Dich auf Schadensersatz verklagen). Für den Verstoß gegen das Naturschutzgesetz brauchst Du eine Genehmigung der Naturschutzbehörde.


    Grüße,


    Wolfgang


    Nachtrag: Fragen dieser Art werden ausführlich im PSV-Leitfaden der DGfM beantwortet, der aktuell schon vorbestellt werden kann und ab Mai wieder nachgedruckt wird.

  • nein, die Erlaubnis des Waldbesitzers hilft Dir nur gegen den Verstoß des Eigentumsrechts, den Du ja zusätzlich auch noch begangen hast (die Pilze gehören dem Waldbesitzer, er könnte Dich auf Schadensersatz verklagen). Für den Verstoß gegen das Naturschutzgesetz brauchst Du eine Genehmigung der Naturschutzbehörde.

    Moment, was?


    Was habe ich begangen? Redest du von der Fetten Henne? Falls ja, dann kannst du meine Eingangsfrage auch direkt beantworten.

  • Hi huenchen,


    ich glaube, das ist anders gemeint. Grundsätzlich ist Wald ja im Besitz von jemanden und damit gehört auch das, was darin wächst dem/der Waldbesitzer*in. Deshalb ist die Mitnahme von z.B. Brennholz ohne Absprache Diebstahl. Es ist aber irgendwo geregelt, dass Wald eine Aufgabe für das Gemeinwohl erfüllt, deshalb kann ein*e Waldbesitzer*in nicht grundsätzlich das Betreten des Waldes verbieten (abgesehen von besonderen Schutzgründen, wie Aufforstung o.ä.). Im Rahmen dessen kann sich der/die Besitzer*in m.W. auch nicht dagegen wehren, wenn kleine Mengen an Pilzen entnommen werden. Entnimmt jemand aber mehr, als die (halbwegs geregelten) erlaubten Mengen, wäre das ein Eigentumsdelikt. Und zwar unabhängig und zusätzlich zu den grundsätzlichen Regelungen zum Naturschutz. Vereinbartest du mit dem/der Besitzer*in die Entnahme von mehr, von was auch immer, ginge das wohl. Die Naturschutzregelungen bleiben davon natürlich unberührt.


    Ich bin weder Jurist, noch habe ich mich mit dem Thema ausführlich befasst. Ich gebe lediglich wieder, was ich zu wissen meine. Das kann auch komplett falsch sein. Ich könnte mir vorstellen, dass es schwierig wird, hier eine rechtssichere Auskunft zu bekommen.


    LG Michael


    Edit: Korrektur der Autokorrektur :cursing:

    Schipse (Historie im Profil): 119-15 APR '24 :cursing: =104


    Warnhinweis

    Einmal editiert, zuletzt von Suku () aus folgendem Grund: Korrektur der Autokorrektur

  • Hallo


    Hier ist vermutlich das, was ihr sucht:


    Laut § 33 „Forstgesetz“ aus dem Jahre 1975 gilt die Wegefreiheit im Wald. Das heißt, jedermann darf Wald zu Erholungszwecken betreten, sich dort aufhalten, gehen, wandern, laufen, nicht aber reiten, fahren, zelten oder lagern bei Dunkelheit.


    Und hier steht mehr zu den Pilzen:


    https://www.info-privatwald.de…recht%20einschr%C3%A4nken.


    Gruß Bernd

    Ich bin kein PSV, also gibt es von mir auch niemals eine Freigabe zum Verzehr! Wenn ich "essbar" schreibe, dann bezeichnet das eine Art im idealen Zustand, das lässt sich anhand von Fotos niemals beurteilen!

  • Hi Huehnchen,

    Sorry, ich wollte Dich weder erschrecken noch anprangern. Nur die rechtliche Situation glasklar machen:
    Wer über die "kleinen Mengen für den Eigenbedarf" hinaus sammelt, hat gleich gegen zwei völlig unabhängige juristische Sachverhalte verstoßen (Naturschutzrecht und Sachenrecht).

    In der Praxis haben fast alle Waldbesitzer gar kein Eigeninteresse an einer Krausen Glucke (und daher keinen Schaden, für den sie Schadensersatz fordern könnten), und freuen sich vielmehr, wenn Du dem Schwächeparasit die Chance nimmst, über Sporen weitere Kiefern zu befallen.


    Naturschutzrechtlich hast Du einen Verstoß begangen (Du hättest Dir nur 1-2 Kilo abschneiden dürfen), und ein Förster könnte in der Theorie Deine Personalien feststellen und Dir ein Ordnungsgeld aufbrummen (im Wald hat er Polizeibefugnis). In der Praxis kümmert er sich bestenfalls um Sammler geschützter Arten wie Steinpilze, meist eher gar nicht um Pilzsammler.


    Die nerven ihn nur, weil sie das Wild stören, aber das Jagdrecht wiegt weniger schwer als das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sich frei in Wald und Flur zu bewegen (außer in ausgewiesenen Wildruhezonen).


    Grüße,

    Wolfgang