Verwechslung von Austernseitlingen

Es gibt 12 Antworten in diesem Thema, welches 22.542 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Simon.

  • Hallo zusammen,
    ich bin neu hier und muss sagen, dass ich von diesem Forum wirklich positiv überrascht bin!
    Ich bin dieses Jahr zum ersten mal auf der Suche nach Austernseitlingen gewesen und dank den Tips aus dem Forum war dies auch erfolgreich! Zunächst einmal in meinem Stammwald, was mich wirklich überraschte. Diese lies ich von einem Pilzsachverständigen überprüfen, der mir das bestätigte.
    Heute bin ich uf einen regelrechten Hotspot von Austernseitlingen gestoßen...ich hätte mehrere Körbe füllen können hab aber wie immer nur eine Portion für mich und meine Familie geerntet.


    Mein Pilzsachverständiger hat mir versichtert, dass es bei uns keine Giftpilze gibt welche mit den Austernseitlingen verwechselt werden können!


    Kann mir jemand die Aussage meines Pilzgurus bestätigen?
    Ich wohne ganz im Südwesten der Republik an der Schweizer Grenze, wenns hilft.


    Zudem ist mir aufgefallen, als ich wieder aus dem Wald heraus gekommen bin, dass ich mich in einem Naturschutzgebiet befunden habe. Habe ich mich heute strafbar gemacht?

  • Hallo Simon !
    Bezüglich der Verwechslungsmöglichkeiten mit Giftpilzen hat Dein Pilzberater natürlich Recht . Gelbstielige Muschelseitlinge z. B. haben lediglich einen bitteren Geschmack und sind nicht für die Küche empfehlenswert , giftig sind sie allerdings nicht .
    Wenn Du Dich auch in einem Naturschutzgebiet befindest und Dich an die Regeln hältst (z. B. Hund anleinen ) und nur Pilze sammelst hat sicher niemand was dagegen .
    Gruss Harry

    Essensfreigaben gibts nur beim Pilzsachverständigen vor Ort

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    Einmal editiert, zuletzt von hopsing17 ()

  • Danke für die schnelle Antwort.
    Mit einem verdorbenen Mittagsessen kann ich leben.
    Ich bin mir mit dem Bestimmung der Austernseitlinge eigentlich recht sicher, alle Merkmale sprechen dafür. Ein zottig-pelziger Stielansatz, cremfarbene Lamellen, braungraue Kappen und sie wachsen an totem Laubholz plus der Bestätigung meines Pilzgurus.
    Mir wurde als Kind jedoch stets eingetrichtert Röhren gut, Lamellen schlecht, ausser es ist ein Pfifferling...ich versuch mich mehr und mehr davon zu lösen :)


    Wie ist das in Naturschutzgebieten mit der Suche von geschützten Pilzarten?


    Gruß Simon

  • Hallo Simon !
    Auch unter den Röhrlingen gibt es unbekömmliche bzw . leichter giftigere z. B. Boletus Satanoides (Satansröhrling ) . Pfifferlinge haben im übrigen keine Lamellen sondern Leisten .
    Gruss Harry

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  • Keine Sorge, mit Röhrlingen kenn ich mich mittlerweile ziemlich gut aus und mit Anderen auch immer besser! Die Aussage war algemein gedacht. So haben mich meine Eltern zu meiner Pilzleidenschaft gebracht. Wenn sie sich unsicher waren haben sie auch immer einen Experten aufgesucht!


    Gruß Simon

  • Hallo Harry,



    Wenn Du Dich auch in einem Naturschutzgebiet befindest und Dich an die Regeln hältst (z. B. Hund anleinen ) und nur Pilze sammelst hat sicher niemand was dagegen .


    - VÖLLIG DANEBEN:


    ---> Du bekommst (wenn du erwischt wirst) bereits Ärger beim Verlassen der vorgegebenen "zulässigen" Wege oder wenn du mit einem Pilzsammelgut (sogar, wenn außerhalb gesammelt) das Naturschutzgebiet durchquerst.


    - Übrigens:
    ---> "Frei laufende" Hunde, die nicht "bei Fuss laufen", darf dir jeder Jäger (wenn er sich dumm stellt und dich nicht sieht) bereits in einem stinknormalen Wald erschießen.


    Grüße
    Gerd

  • Guten Abend!


    Anbei verschiedene Auszüge aus den Naturschutzgesetzen des Landes Baden-Württemberg, herausgegeben von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW):



    § 23 Naturschutzgebiete


    (1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in
    denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit
    oder in einzelnen Teilen
    1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen
    oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tierund
    Pflanzenarten,
    2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen
    Gründen oder
    3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden
    Schönheit
    erforderlich ist.
    (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder
    Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu
    einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer
    Bestimmungen verboten.
    Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können
    Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.



    § 26 Landschaftsschutzgebiete


    (1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete,
    in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
    1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs-
    und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit
    und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der
    Naturgüter,
    2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen
    kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
    3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
    erforderlich ist.
    (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung
    des § 5 Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle
    Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder
    dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen
    .



    § 69 Hauptamtlicher Naturschutzdienst


    (1) Die unteren und höheren Naturschutzbehörden können hauptamtliche
    Kräfte für den Außendienst bestellen (hauptamtlicher Naturschutzdienst).
    Diese haben neben den Aufgaben nach § 68 Abs. 2 insbesondere
    die Schutzgebiete zu betreuen und deren Besucher über die
    Besonderheiten und Gefährdungen zu informieren. Sie sollen im Rahmen
    ihrer Überwachungsaufgabe Verletzungen der Vorschriften zum
    Schutz der Natur und der Landschaft verhüten, feststellen und bei der
    Verfolgung von Rechtsverletzungen mitwirken.
    (2) Neben dem Recht der Personenfeststellung gemäß § 68 Abs. 3
    können die Mitglieder des hauptamtlichen Naturschutzdienstes
    1. das Betreten von Teilen der freien Landschaft vorübergehend untersagen
    oder beschränken, eine Person vorübergehend von einem
    Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines
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    Ortes verbieten (Platzverweis), soweit dies aus Gründen des Naturschutzes
    erforderlich ist,
    2. unberechtigt der Natur entnommenes Gut sowie Gegenstände sicherstellen,
    die bei Zuwiderhandlungen verwendet wurden oder
    verwendet werden sollten,
    3. Verwarnungen gemäß § § 56 und 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
    erteilen und
    4. die vorläufige Einstellung rechtswidriger Handlungen verfügen;
    die Einstellung wird unwirksam, wenn sie nicht innerhalb einer
    Woche von der Naturschutzbehörde bestätigt wird.
    (3) Die Mitglieder des hauptamtlichen Naturschutzdienstes müssen
    bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen
    Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung
    auf Verlangen vorzuzeigen ist. Das Ministerium kann durch
    Rechtsverordnung Vorschriften über das Tragen einer Dienstkleidung
    erlassen.



    Neben den erwähnten Natur- und Landschaftsschutzgebieten gibt es noch die verschiedensten Unterteilungen schützenswerter Regionen, Gebiete, Landschaften oder Biotopen beispielsweise in Naturparks oder Biosphärenreservate, welche allesamt einen ähnlichen Schutz geniessen.


    Aussprüche wie


    Zitat

    Wenn Du Dich auch in einem Naturschutzgebiet befindest und Dich an die Regeln hältst (z. B. Hund anleinen ) und nur Pilze sammelst hat sicher niemand was dagegen .


    sind natürlich auf's schärfste zu verurteilen, was ich hiermit tue!


    Solche Äusserungen auch noch ausgerechnet in einem Pilzforum zu veröffentlichen halte ich für äußerst schädlich und verantwortungslos!


    Ich hoffe nicht, dass die entsprechende Person in ihrer Vorgeschichte sich diesen Satz als Grundlage zu einer Pilzsuche in Naturschutzgebieten genommen hat!


    Gesonderte Regelungen, die sich an verschiedenen Graden des Schutzes orientieren, gelten übrigens auch für einzelne geschützte (Pilz-) Arten, die sich außerhalb ausgewiesener Schutzgebiete befinden.


    Es gilt außerdem eine Eigeninformations-Pflicht, so dass in jedem Falle Unwissenheit nicht vor Strafe schützt!


    Jemand, der sich schon seit Jahren auf Pilzsuche begibt, sollte sich darüber allerdings im Klaren sein!


    Gruß,


    Fredy

    Pilzliebe geht durch das Objektiv und nicht durch den Magen!

    Einmal editiert, zuletzt von Fredy ()

  • Hallo Hexenopa,


    Zitat

    Gesonderte Regelungen, die sich an verschiedenen Graden des Schutzes orientieren, gelten übrigens auch für einzelne geschützte (Pilz-) Arten, die sich außerhalb ausgewiesener Schutzgebiete befinden.


    Und dazu gehören doch meines Wissens nach auch die Schnecklingsarten.
    Habe ich da nicht kürzlich Fund-Bilder von gesehen, hier im Forum?
    Mag aber auch sein, ich verwechsele das.


    - Fast richtig, wenn du "Schnecklinge (Hygrophorus spec.)" durch die verwandte Gattung "Saftlinge" (Hycrocybe) ersetzt:


    (1) Alle "Saftlinge" stehen nach der Bundesartenschutzverordnung seit (1986) unter besonderem Schutz und dürfen (unabhängig davon, ob die individuelle Art in einer "Roten Liste" auftaucht) nicht einmal in geringsten Mengen gesammelt werden.


    (2) Ist zwar schwachsinnig (sofern die Art in keiner "Roten Liste auftaucht), aber immerin werden wir dadurch von vielen Fehlbestimmungen durch Pilzfreunde, die Saftlinge durch Bildvergleich bestimmen, verschont.


    Grüße
    Gerd


    Nachtrag:
    - Als Anhang noch eine kleine "ältere, abgespeckte" Kostprobe aus meinem Folienfundus für meine Ulmer Pilzfreunde. Ihr solltet dabei das "Bundesartenschutz"-Gesetz (gibt es nicht ;( ) schlicht durch "Bundesartenschutz"-Verordnung ersetzen.

  • Danke Gerd und Fredy,
    schön, dass ihr in der Nacht so fleissig geschrieben habt!!!
    Gestern abend habe ich gedacht ich les nicht richtig und wollte heute morgen gleich posten.
    Bei uns sind selbst die Förster angehalten noch mehr auf alles zu achten, was man im Wald darf und nicht darf!!!! Sogar die Polizei ist immer mal wieder anzufinden! Hat bei uns etwas mit den Reitern zu tun, die sich im Wald aufführen als wär der Wald Reitereigentum.
    Simon
    mach dich mit den allgemeinen Verhaltensregeln im Wald vertraut,
    und zusätzlich lies die Anmerkungen von Gerd und Fredy mal durch!!
    So,
    und trotzdem Willkommen und weiterhin ein fröhliches PILZ-Heil!!!


    LG Caro

  • Hallo zusammen !
    Dank Eurer Hinweise bin ich jetzt auch etwas schlauer (man lernt eben nie aus :thumbup: )
    War auch nicht ganz so gemeint wie es verstanden wurde , dachte nur wenn man die vorgegeben Wege nicht verlässt und halt am Rand mal einen Steini sichtet und mitnimmt das ginge in Ordnung ....
    Dank Eurer Hilfe sehe ich das jetzt anderst :thumbup:
    Gruss Harry

    Essensfreigaben gibts nur beim Pilzsachverständigen vor Ort

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  • Hallo,
    danke für die guten Infos!
    Hab mittlerweile einige gute Austernseitlinggerichte hinter mir, hab die vergangenen Tage noch weitere Teile dieses Waldes unsicher gemacht und unter anderem auch noch einige Gelbstielige Muschelseitlinge gefunden.
    Ich hab einige hundert winzige Austernseitling Nester entdeckt von sehr geringer Größe! Leider hat es mittlerweile Geschneit und die Temperaturen sind den ganzen Tag unter dem Gefrierpunkt.
    Hab ich noch ne Chance dass diese weiter wachsen, ober sind sie hinüber?


    gruß Simon

  • Hallo Simon,



    Ich hab einige hundert winzige Austernseitling Nester entdeckt von sehr geringer Größe! Leider hat es mittlerweile Geschneit und die Temperaturen sind den ganzen Tag unter dem Gefrierpunkt.
    Hab ich noch ne Chance dass diese weiter wachsen, ober sind sie hinüber?


    Und ob, die Art ist hochgradig kälteresistent und läßt sich vonTemperatur bis ca. -5 °C kaum beeindrucken.
    - Sensibel reagiert die Art allerdings auf "Lichtmangel"


    Grüße
    Gerd