ohne jetzt klugscheissern zu wollen, sie sind schon "besonders geschützt" (ergibt sich aus § §44,54 BNatSchG in Verbindung mit §1 BArtSchV und Anhang 1)
Zum Verständnis im Einzelnen:
§44 BNatSchG: sagt dir, dass es verboten ist, besonders geschützte Arten in Besitz zu nehmen (BNatSchG steht für Bundesnaturschutzgesetz)
§54 BNatSchG: sagt dir, dass das Bundesministerium für Naturschutz und Umwelt per Verordnung auch Arten unter besonderen Schutz stellen kann, die nicht im BNatSchG erwähnt sind, wenn es sich um einheimische Arten handelt, die in ihrem Bestand gefährdet sind oder solchen Arten ähneln (hieraus würde ich mir auch erklären, warum z.B. Boletus edulis als besonders geschützt aufgenommen wurde; eben weil er tatsächlich gefährdeten Dickröhrlingen ähnelt)
Die BArtSchV (Bundesartenschutzverordnung) ist dann solch eine Verordnung, wo solche Arten nach §54 Absatz 1 BNatSchG aufgeführt werden,...
...und im Anhang 1 letztendlich, einer langen Liste, stehen dann die ganzen Arten und Gattungen, unter anderem auch Cantharellus spp.