Hallo Apokalyptischer Reizker,
hier kurz meine rechtswissenschaftliche Einschätzung zu Deinen Fragen:
1. Einbehalten von Pilzen
Mir fällt - auch in den von Dir genannten Fallszenarien - kein Grund ein, aus dem ein PSV einem Ratsuchenden Fruchtkörper wegnehmen dürfte. Denkbar wäre dies allenfalls bei Kindern oder Geisteskranken oder in sehr speziellen Konstellationen, in denen den PSV eine sog. Garantenpflicht treffen würde und er zu eine aktiven Handeln verpflichtet wäre. Der PSV ist schlicht ein netter Mitbürger oder Dienstleister, der einen fachlich fundierten Rat gibt, der dann aber auch stimmen muss.
2. Freigeben, Verwerfen, Aussortieren
Unter einer Freigabe versteht der PSV, dass er einen Fruchtkörper für zum menschlichen Verzehr geeigneten ansieht und dies dem Ratsuchenden auch so mitteilt. Unter "Verwerfen" wird man wohl das Gegenteil verstehen. "Aussortieren" ist der Vorgang der Separierung zu verwerfender von freizugebenden Fruchtkörpern.
Alles das hat aber nichts damit zu tun, dass der PSV Fruchtkörper wegnimmt oder vernichtet. Es spricht aber nichts dagegen, die Beratungssituation so zu gestalten, dass der Ratsuchende die verworfenen Exemplare freiwillig beim PSV belässt.
3. Unterlassene Hilfeleistung
Wegen Unterlassener Hilfeleistung macht sich strafbar, wer (vorsätzlich)bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, § 323c StGB. Bei einer typischen Pilzberatung wird wohl nie ein Unglücksfall, gemeine Gefahr oder gemeine Not gegeben sein.
4. Polizei rufen
Das kann durchaus Sinn machen, wenn man den Eindruck hat, dass sich der Ratsuchende selbst gefährdet oder gar von einer Fremdgefährung (Tischgenossen) auszugehen ist. Die Polzei kann dann im Wege der Gefahrenabwehr tätig werden (z.B. das Sammelgut sicherstellen, in Bayern nach Artikel 25 PAG). Verpflichtet ist der PSV dazu in aller Regel nicht. Die Schwelle zu einer Anzeigepflicht wäre erst erreicht, wenn der Ratsuchende glaubhaft macht, dass er die Giftpilze alsbald in den öffentlich in den Verkehr bringen will ("Ich geht jetzt auf den Wochenmarkt und verkaufe diese grünen Dinger zusammen mit den Champignons hier"). Dies könnte den Tatbestand der Gemeingefährlichen Vergiftung (§ 314 StGB) ausfüllen und der PSV (aber auch jeder andere, der davon Kenntnis erlangt und es für glaubhaft halten muss) wäre dazu verpflichtet, Anzeige zu machen (§ 138 Abs. 1 Nr. 8 StGB). Der Fall erscheint aber sehr hypothetisch.
5. Ratsuchenden festhalten
Ganz schlechte Idee. Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), wenn der Ratsuchende länger als für die Dauer eines Vater Unsers (vgl. Reichsgericht vom 28.11.1882 - Rep. 2659/82) festgehalten wird.
Daraus folgt, dass jedermann, der im Wald jemanden mit einem Korb voll Grüner Knollenblätterpilze sieht, im Normalfall frei zwischen den drei von dir aufgezeigten Handlungsalternativen wählen kann.
Beste Grüße
WG