Hallo zusammen!
Diese Thematik kommt öfters mal auf, leider gibt es darauf keine spezifische Antwort, die Suchfunktion zeigt sich allerdings auch hier als guter Info-Pool...
Bei den Ein- und Ausfuhrbestimmungen in andere Länder sieht es schon etwas konkreter aus, da gibt es genaue Angaben in Kilo, die pro Person und pro Tag legal ein-/bzw. ausgeführt werden dürfen, zudem bestehen z. B. in der Schweiz feste Zeiten, in denen das Sammeln von Pilzen generell untersagt ist (kantonal geregelt).
Im Inland (also in diesem Falle also in Deutschland) ist eine Beurteilung dieser Frage stark davon abhängig, ob Du die Pilze gewerblich oder zum Eigenbedarf sammelst.
--> Hierzu ein Beitrag aus PILZEPILZE.DE.
Hier noch ein eigener Beitrag von früher zum Thema Naturschutz-/ Landschaftsschutzgebiet:
Anbei verschiedene Auszüge aus den Naturschutzgesetzen des Landes Baden-Württemberg, herausgegeben von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW):
§ 23 Naturschutzgebiete
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in
denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit
oder in einzelnen Teilen
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen
oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tierund
Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen
Gründen oder
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden
Schönheit
erforderlich ist.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder
Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu
einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer
Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können
Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
§ 26 Landschaftsschutzgebiete
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete,
in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs-
und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit
und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen
kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung
des § 5 Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle
Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder
dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
§ 69 Hauptamtlicher Naturschutzdienst
(1) Die unteren und höheren Naturschutzbehörden können hauptamtliche
Kräfte für den Außendienst bestellen (hauptamtlicher Naturschutzdienst).
Diese haben neben den Aufgaben nach § 68 Abs. 2 insbesondere
die Schutzgebiete zu betreuen und deren Besucher über die
Besonderheiten und Gefährdungen zu informieren. Sie sollen im Rahmen
ihrer Überwachungsaufgabe Verletzungen der Vorschriften zum
Schutz der Natur und der Landschaft verhüten, feststellen und bei der
Verfolgung von Rechtsverletzungen mitwirken.
(2) Neben dem Recht der Personenfeststellung gemäß § 68 Abs. 3
können die Mitglieder des hauptamtlichen Naturschutzdienstes
1. das Betreten von Teilen der freien Landschaft vorübergehend untersagen
oder beschränken, eine Person vorübergehend von einem
Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines
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Ortes verbieten (Platzverweis), soweit dies aus Gründen des Naturschutzes
erforderlich ist,
2. unberechtigt der Natur entnommenes Gut sowie Gegenstände sicherstellen,
die bei Zuwiderhandlungen verwendet wurden oder
verwendet werden sollten,
3. Verwarnungen gemäß § § 56 und 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
erteilen und
4. die vorläufige Einstellung rechtswidriger Handlungen verfügen;
die Einstellung wird unwirksam, wenn sie nicht innerhalb einer
Woche von der Naturschutzbehörde bestätigt wird.
(3) Die Mitglieder des hauptamtlichen Naturschutzdienstes müssen
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen
Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung
auf Verlangen vorzuzeigen ist. Das Ministerium kann durch
Rechtsverordnung Vorschriften über das Tragen einer Dienstkleidung
erlassen.
Neben den erwähnten Natur- und Landschaftsschutzgebieten gibt es noch die verschiedensten Unterteilungen schützenswerter Regionen, Gebiete, Landschaften oder Biotopen beispielsweise in Naturparks oder Biosphärenreservate, welche allesamt einen ähnlichen Schutz geniessen.
Gesonderte Regelungen, die sich an verschiedenen Graden des Schutzes orientieren, gelten übrigens auch für einzelne geschützte (Pilz-) Arten, die sich außerhalb ausgewiesener Schutzgebiete befinden.
Es gilt immer Falle eine Eigeninformations-Pflicht, so dass in jedem Falle Unwissenheit nicht vor Strafe schützt!
Meine persönliche Kurzfassung: Jemand, der auf Pilzsuche geht, sollte m. E. einfach seinen gesunden Menschenverstand einsetzen und auch nur mitnehmen, was sein Gewissen verantworten kann.
Dass natürlich bei vielen Sammlern das Sammeln eher eine Sucht ist, dass blanker Egoismus ("...bloß für den nächsten nichts stehen lassen...") oftmals vorherrscht, dass manche Kofferräume einfach nie voll genug werden können und die Auslegung der Grenze von einem guten Gewissen zu einem schlechten Gewissen sehr variabel ist, darüber bin ich mir natürlich vollkommen im Klaren!
Ich möchte an dieser Stelle auch anmerken, dass sich m. E. verschiedene Arten der (holz)wirtschaftlichen Nutzung der Wälder und die damit verbundenen forstwirtschaftlichen Einsätze um ein Vielfaches negativer auf das Ökosystem und somit auch auf den Bestand der Pilze auswirken, als was eine Vielzahl von Menschen in der gleichen (kurzen) Zeit anrichten kann...
Gruß,
Fredy