Guten Morgen Gerd,
du als Pilzexperte warst natürlich nicht angesprochen, eigentlich war es eher ein nett gemeinter Post, um die getrockneten Pilze zu zeigen.
Da ich wirklich nur die üblichen verdächtigen ausgelegt habe, dachte ich, dass es evtl. jemandem ein wenig Freude machen könnte, sich darin zu versuchen, diese zu erkennen, da man schon deutliche Unterschiede erkennen kann.
Ich weiss auch leider nicht, auf welche Pilzart der roten Liste du anspielst und würde das natürlich gerne wissen.
Das pfeffrige im letzten Bild hat dein Expertensinn trotzdem richtig erkannt.
vg,
Ralph[hr]
also ich habe mich wirklich nochmal bemüht und das bundesartenschutzgesetz herausgesucht und kann keine verstöße finden. kläre mich doch bitte auf gerd, und bitte in freundlichem ton, denn ich will wirklich keine arten sterben lassen.
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Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
ist es verboten, wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder
ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder
abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten. Ebenso ist es
verboten, Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch
Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen
zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Zu den besonders geschützten Arten gehören:
Deutsche Bezeichnung Lateinischer Name
Schaf-Porling, Semmel-Porling
alle heimischen Arten
Albatrellus spp.
Kaiserling Amanita caesarea
Weisser Bronze-Röhrling Boletus aereus
Gelber Bronze-Röhrling Boletus appendiculatus
Steinpilz Boletus edulis
Sommer-Röhrling Boletus fechtneri
Echter Königs-Röhrling Boletus regius
Blauender Königs-Röhrling Boletus speciosus
Pfifferling
alle heimischen Arten
Cantharellus spp.
Schweinsohr Gomphus clavatus
Erlen-Grübling Gyrodon lividus
Saftling
alle heimischen Arten
Hygrocybe spp.
März-Schneckling Hygrophorus marzuolus
Brätling Lactarius volemus
Birkenpilz und Rotkappe
alle heimischen Arten
Leccinum spp.
Morchel
alle heimischen Arten
Morchella spp.
Grünling Tricholoma flavovirens
Trüffel
alle heimischen Arten
Tuber spp.
§ 2
Ausnahmen
(1) Die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
gelten nicht für Pilze der nachstehend aufgeführten Arten, soweit sie in geringen Mengen
für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden:
Boletus edulis Steinpilz
Cantharellus spp. Pfifferling - alle heimischen Arten
Gomphus clavatus Schweinsohr
Lactarius volemus Brätling
Leccinum spp. Birkenpilz und Rotkappe - alle heimischen Arten
Morchella spp. Morchel - alle heimischen Arten[hr]
ich löse damit das rätsel auf, die gezeigten arten sind:
Marone (Boletus badius, syn. Xerocomus badius)
Steinpilz
flockenstieliger Hexenröhrling
Pfefferröhrling (Suillus piperatus, Boletus piperatus)
Der Steinpilz gehört zu den Ausnahmen, die Marone taucht gar nicht auf, lediglich der glattstielige Hexenröhrling steht in der roten Liste (den ich nicht gefunden habe), den Pfefferröhrling (der zu den Filzröhrlingen gehört) kann ich auch nicht finden.
die rote Liste ist hier zu finden: Rote_Liste_Pilze.pdf
Ich weise hiermit also jegliche Anschuldigung gegen geltendes Recht zu verstoßen von mir und finde es eigentlich auch eine Frechheit, noch dazu in dieser Wortwahl "Eigentlich schade, dass eine derartige Ignoranz der Rechtslage (die übrigens auch für BAYERN gilt) nur selten geahndet wird." darauf angesprochen zu werden.
Gerd, du unterstellst persönlich gleich schonmal Absicht und würdest am liebsten Geldstrafen oder sonstiges sehen.
Du kennst mich überhaupt nicht.
Ich mache mir selber oft Sorgen, dass die Pilzfauna verloren gehen wird mit den nächsten Generationen, vor allem wegen fehlendem Umweltschutz.