um ein Stichwort kommte man bei der Frage, wieviel Pilze man sammeln darf, nicht herum: das ist der so genannte "Eigenbedarf".
In vielen Ländergesetzen ist der tägliche Eigenbedarf bei einem Kilogramm Pilze festgelegt, im Prinzip ist das aber Ermessenssache des zuständigen Forstbeamten, z. B. eines Försters.
Ganz allgemeinverbindlich für Deutschland insgesamt regeln das Thema die Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes.
Dort steht unter § 35 "Sammeln von Naturerzeugnissen" u. a. zu lesen:
"(1) Jedermann ist berechtigt, Beeren, Kräuter, Nüsse und Pilze für den eigenen Bedarf in geringen Mengen zu sammeln, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind. Das Gleiche gilt für einen Handstrauß von Blumen, Gräsern, Farnkraut und Zweigen. Bei einer Gefährdung der Bestände kann die untere Naturschutzbehörde im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde das Sammeln und die Entnahme gebiets- und zeitweise untersagen.
(2) Das gewerbsmäßige Sammeln, Be- oder Verarbeiten wildlebender Tiere und Pflanzen bedarf der Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
die Art nicht besonders geschützt ist,
durch das Sammeln, Be- oder Verarbeiten der Bestand der Art oder der Naturhaushalt nicht beeinträchtigt wird,
eine wesentliche oder nachhaltige Änderung des Verbreitungsgebietes oder der Häufigkeit nicht zu erwarten ist."
Die Grenzen werden hier aufgezeigt:
"Einschränkung von Grundrechten
Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Abschnitt 9
Ordnungswidrigkeiten
§ 69
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass ihm eine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde...
...15.) entgegen § 35 Abs. 1 sein Recht zum Sammeln von Naturerzeugnissen missbräuchlich überschreitet, indem er größere Mengen von Beeren, Kräutern, Nüssen und Pilzen sowie Blumen, Gräsern, Farnkraut und Zweigen sammelt...
Verstöße gegen §69 werden mit Bußgeldern bis zu 20.000 € geahndet, wobei der Höchstsatz in erster Linie bei Zerstörung oder Vernichtung von Bio- und Geotopen zum Tragen kommt.
Mehr Details konnte ich leider auch nicht finden.
Lieber Gruß,
Meinhard